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Die von einem Unfallgeschädigten unmittelbar nach dem Eintritt des Schadens einem anderen Unfallbeteiligten gegenüber abgegebene schriftliche Erklärung, er erkenne die Schuld an dem Unfall an, hat in der Regel nur die Wirkung, daß der Geschädigte gegen den anderen keine Verschuldenshaftung mehr geltend machen kann; sie enthält dagegen im allgemeinen keinen Verzicht auf die Ansprüche aus § 7 StVG.
So auch OLG Nürnberg/Fürth v. 24.10.1973, VersR 1974, 917. VersR 1958, 112 [...]