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1. Das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf einer Straße gegenüber dem sich aus einer Grundstücksausfahrt nähernden Fahrzeug erstreckt sich grundsätzlich auf die Straßenbreite. 2. Der aus einem Grundstück herausfahrende Kfz-Führer ist daher auch regelmäßig nicht berechtigt, beim Einbiegen nach links, wenn von dieser Seite keine Fahrzeuge herannahen, bis zur Straßenmitte vorzufahren, um sich hinter den von rechts kommenden Fahrzeugen 'einzuordnen.'
So auch OLG Hamm v. 25.09.1959, DAR 1960, 123. VersR 1957, 742 [...]