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Die Stellung als Mitangeklagter schließt das Anschlußrecht als Nebenkläger gegen einen anderen Angeklagten nicht auch und beeinflußt auch den Erstattungsanspruch gegen den Verurteilten grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn der Nebenkläger mitschuldig an dem Unfall ist und mitverurteilt wird.
OLG Stuttgart (2 Ss 525/56) | Datum: 16.11.1956
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