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»1. Auch wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften können die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes rechtfertigen, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt. 2. Wenn auch bei der Anfechtung der Entziehung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist, so hindert dies doch nicht, auch das spätere Verhalten des Anfechtungsklägers insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihm ergibt, daß seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf Grund seiner früheren, vor Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts liegenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften richtig beurteilt worden ist. 3. Die Führung einer sogen. Verkehrssünderkartei ist zulässig und verstößt weder gegen § 2 Abs. 3 der Strafregister-VO, §§ 4, 5 des Straftilgungsgesetzes noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: I. LVG Arnsberg, BVerwGE 2, 259 [...]
»Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebene Bindung der Vewaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafrichters über die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer durch einen Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden ist.«
Vorinstanz: II. VGH Stuttgart, Vorinstanz: VG Stuttgart, BVerwGE 2, 264 [...]