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Der Fahrzeugführer muß in erster Linie unmittelbar vor Antritt der Fahrt sein Fahrzeug auf etwaige Mängel überprüfen. Eine Überprüfung während der Fahrt wird sich nur aus einem besonderen Anlaß ergeben, wie z. B. nach einem Unfall, nach Befahren besonders schlechter Straßenstellen oder bei Anzeichen, die auf einen Mangel hindeuten.
So auch OLG Düsseldorf v. 5.3.1953, VRS 5, 479. DAR 1955, 120 [...]