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Der Kraftfahrer, der einen Bahnübergang befahren will, ist trotz offener Schranken verpflichtet, Ausschau zu halten, ob ein Zug sich nähert. Diese Pflicht ist allerdings auf die Beobachtungsmöglichkeit beschränkt, die dem Fahrer bei Erfüllung der vorgehenden Pflichten, die Bahnschranken und die vor ihm liegende Wegstrecke im Auge zu behalten, verbleiben.
So auch OLG Hamm v. 2.5.1950, VerkBl 1951, 75; BGH v. 8.3.1951, VRS 3, 171. VRS 4, 131 [...]