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BGH - Entscheidung vom 04.06.2024

II ZB 10/23

Normen:
DS-GVO Art. 17 Abs. 1
DS-GVO Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
BGB § 55
BGB § 55a Abs. 1
BGB § 64
BGB § 67 Abs. 1
BGB § 79 Abs. 1 bis 4
VRV § 3 S. 3 Nr. 3
VRV § 33
RegisterVO NRW § 4
RegisterVO NRW § 10
DS-GVO Art. 17 Abs. 1
DS-GVO Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
BGB § 55
BGB § 55a Abs. 1
BGB § 64
BGB § 67 Abs. 1
BGB § 79 Abs. 1 bis 4
VRV § 3 S. 3 Nr. 3
VRV § 33
RegisterVO NRW § 4
RegisterVO NRW § 10

BGH, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen II ZB 10/23

DRsp Nr. 2024/12095

a) Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS- GVO haben. b) Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird. c) § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend auszulegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Registergericht - vom 24. März 2023 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die im Vereinsregister eingetragenen Daten des Antragstellers nur noch nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall zum Abruf über das gemeinsame Registerportal der Länder im Internet bereitzustellen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden zu 50 % dem Antragsteller auferlegt. Im Übrigen wird von einer Erhebung der Gerichtskosten abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

DS- GVO Art. 17 Abs. 1 ; DS- GVO Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 55 ; BGB § 55a Abs. 1 ; BGB § 64 ; BGB § 67 Abs. 1 ; BGB § 79 Abs. 1 bis 4; VRV § 3 S. 3 Nr. 3; VRV § 33; RegisterVO NRW § 4; RegisterVO NRW § 10;

Gründe

A.

Der Antragsteller war bis Ende 2004 Vorstandsvorsitzender des D. e.V. (D. ) und als solcher im Vereinsregister unter Angabe seines Namens, Vornamens, Geburtsdatums und Wohnorts eingetragen. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand wurde am 28. Dezember 2004 im Vereinsregister eingetragen. Aus dem über das gemeinsame Registerportal der Länder (im Folgenden: Registerportal) abrufbaren chronologischen Abdruck des Vereinsregisters sind seine frühere Funktion als Mitglied des Vorstands und seine eingetragenen Daten weiter ersichtlich.

Mit Schreiben vom 11. Januar und 6. März 2023 hat der Antragsteller der Veröffentlichung seiner Daten und seiner früheren Vorstandstätigkeit auf dem Registerportal gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; Datenschutz-Grundverordnung ; im Folgenden: DS- GVO ) widersprochen und gefordert, die Daten nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar zu machen, weil er befürchte, dass sie für unzulässige Zwecke (z.B. Identitätsdiebstahl) genutzt werden könnten. Angesichts seines lange zurückliegenden Ausscheidens aus dem Vorstand seien die Angaben zu seiner Person aus Publizitätsgründen nicht mehr erforderlich; zudem sei das nach der Datenschutz-Grundverordnung gebotene angemessene Schutzniveau bei ihrer Veröffentlichung angesichts sogenannter Massenabrufe von eingetragenen Daten nicht gewährleistet.

Das Amtsgericht - Registergericht - hat den Antrag mit Beschluss vom 24. März 2023 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Löschung seiner direkt abrufbaren Daten aus dem Vereinsregister, hilfsweise die Einschränkung der Bearbeitung seiner Daten dahingehend, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt werde, beantragt hat, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Beschwerdeanträge weiter.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Hauptantrags des Antragstellers unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags dagegen begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen Daten aus den zum Abruf im Internet über das Registerportal bereitgestellten Daten, aber auf Beschränkung dieser Abrufmöglichkeit auf Fälle eines dargelegten berechtigten Interesses im Einzelfall.

I. Das Beschwerdegericht (OLG Köln, ZIP 2023, 2638 ) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Für das Begehren des Antragstellers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 DS- GVO bestehe nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS- GVO nicht, weil die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts aus § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 3 , 11 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147 ; im Folgenden: VRV) erforderlich sei; zudem würden die Daten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 2 DS- GVO gespeichert. Auf Art. 18 , 21 DS- GVO könne der Antragsteller sich nicht stützen, weil ihm gemäß § 79a Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS- GVO kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS- GVO zustehe. Jedenfalls sei das Führen des Vereinsregisters ein wichtiges öffentliches Interesse, so dass die dortige Verarbeitung personenbezogener Daten selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 DS- GVO nach Art. 18 Abs. 2 DS- GVO weiterhin uneingeschränkt möglich sei. Auch § 395 FamFG sei nicht einschlägig, weil die Eintragung des Geburtsorts und des Wohnorts des Antragstellers nach § 378 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 3 Satz 3 Nr. 3 VRV nicht unzulässig sei.

Dass der Antragsteller schon im Jahr 2004 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausgeschieden sei, gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wegen der uneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters müssten auch überholte Eintragungen wie früher bestehende Vertretungsbefugnisse aus dem Register ersichtlich sein, weil diese auch deutlich später noch von erheblicher Bedeutung sein könnten.

II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 7 mwN).

III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zwar den Hauptantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist jedoch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt begründet.

1. Die Beschwerdeanträge des Antragstellers richten sich nicht gegen die Speicherung seiner Daten im Vereinsregister als solche oder gegen jegliche weitere Verarbeitung dieser Daten durch das Registergericht, sondern allein gegen ihre Verarbeitung in Form der Offenlegung im Internet durch Bereitstellung zum Abruf über das Registerportal.

Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller zwar dem Wortlaut nach die Löschung seiner Daten "aus dem Vereinsregister" und nicht nur aus dem Registerportal. Dass er damit nur die Bereitstellung der Daten zum Abruf im Internet beseitigt wissen will, ergibt sich aber daraus, dass bereits der Hauptantrag auf Löschung der "direkt abrufbaren" Daten gerichtet ist und der Antragsteller sich damit laut Beschwerdebegründung gegen die "weltweite anlasslose und zweckfreie Verfügbarkeit" der Daten durch deren Veröffentlichung im Internet wendet. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers erfasst seinem Wortlaut nach zwar jegliche Form der Auskunftserteilung durch das Registergericht, mithin auch diejenige Form durch Einsicht auf der Geschäftsstelle gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB , § 1 Satz 1, § 31 VRV. Dass er nur die Auskunftserteilung über das Internet zum Gegenstand hat, folgt aber auch hier aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers, mit diesem Antrag "zumindest den zweckfreien Abruf" seiner Daten "im Masseverfahren ohne jegliche Erforderlichkeit" verhindern zu wollen, was er mit der Rechtsbeschwerdebegründung nochmals klargestellt hat.

2. Mit seinem Hauptantrag dringt der Antragsteller nicht durch. Ein Anspruch des Antragstellers darauf, dass seine im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den zum Abruf im Internet bereitgestellten Daten gelöscht, d.h. überhaupt nicht mehr über das Internet abgerufen werden können, ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus nationalem Recht.

a) Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist eröffnet. Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers durch das Registergericht zum Abruf im Internet unterfällt zeitlich (Art. 99 Abs. 2 , Art. 94 Abs. 1 , Erwägungsgrund 171 DS- GVO ), räumlich (Art. 3 DS- GVO ) und sachlich (Art. 2 Abs. 1 DS- GVO ) dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung .

Der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 , Art. 4 Nr. 1 DS- GVO . Die Bereitstellung dieser im Vereinsregister gespeicherten Daten zum Abruf im Internet über das Registerportal (§ 79 Abs. 1 bis 4 BGB , § 33 Satz 1 VRV) ist eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS- GVO .

Das mit der Führung des elektronischen Vereinsregisters betraute Registergericht (§§ 55 , 55a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 RegisterVO NRW) ist (Mit-)Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS- GVO , weil es mit der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber des Registerportals, das die Länder auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 Satz 2 BGB errichtet haben (BeckOGK BGB/Geißler, Stand 1.12.2023, § 79 Rn. 17), darüber entscheidet, welche Daten dort abrufbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 35 - Manni [zu Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31; im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie]). Insoweit liegt jedenfalls eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Registergerichts und des Betreibers des Registerportals nach Art. 4 Nr. 7, Art. 26 Abs. 1 DS- GVO vor, weil die Eintragung der Daten in das Vereinsregister und ihre Offenlegung über das Registerportal durch den gemeinsamen Informationszweck (§ 79 Abs. 3 Satz 1 BGB ) verbunden und die jeweiligen Pflichten jedes gemeinsam Verantwortlichen festgelegt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-231/22, ECLI:EU:C:2024:7 Rn. 49 f. - Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel]), so dass der Antragsteller nach Art. 26 Abs. 3 DS- GVO seine Rechte auch gegenüber dem Registergericht geltend machen kann.

b) Das allein auf die Ausnahme seiner Daten von der Abrufbarkeit über das Internet gerichtete Begehren des Antragstellers ist grundsätzlich von dem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS- GVO umfasst.

Der Begriff der Löschung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS- GVO ist autonom auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17) und beinhaltet - anders als die gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2, § 387 Abs. 2 und 4 FamFG , §§ 11 , 29 VRV lediglich durch Rötung erfolgende Löschung von Vereinsregistereintragungen nach nationalem Recht - die Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsächlich unmöglich macht, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS- GVO Rn. 37 ff.; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 DS- GVO Rn. 30).

Dabei ist das in Art. 17 Abs. 1 DS- GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessen" normativ zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zur gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS- GVO Rn. 55). Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen kann, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS- GVO , 2. Aufl., Art. 17 Rn. 72), ist auch die gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr begehrten Erfolg vorzunehmen. So stellt etwa die dauerhafte Auslistung von Links aus der Ergebnisliste eines Suchmaschinenbetreibers im Internet ein Unbrauchbarmachen von personenbezogenen Daten im Sinne des Verlinkungszwecks und damit ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS- GVO dar (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - C-507/17, ECLI:EU:C:2019:727 = NJW 2019, 3499 Rn. 46; Urteil vom 24. September 2019 - C-136/17, ECLI:EU:C:2019:773 = NJW 2019, 3503 Rn. 52, 54 f.; Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = NJW 2023, 747 Rn. 54 f.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17; Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 28 - Recht auf Vergessenwerden II; OLG Karlsruhe, ZD 2023, 725 Rn. 23 f.; BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS- GVO Rn. 55a). Damit verlangt Art. 17 Abs. 1 DS- GVO auch nicht die Unbrauchbarmachung identischer Daten aus einer alternativen Verkörperung, die einer weiterhin berechtigten Zwecksetzung entspricht (Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS- GVO , 2. Aufl., Art. 17 Rn. 36; vgl. auch Meentz/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 61). Dementsprechend handelt es sich bei der mit dem Hauptantrag begehrten Entfernung der im Vereinsregister gespeicherten Daten aus dem im Internet über das Registerportal abrufbaren Datenbestand um ein (vollständiges) Unbrauchbarmachen im Sinne des Publikationszwecks durch weltweite Abrufbarkeit und damit ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs.1 DS- GVO .

c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS- GVO auf vollständige Ausnahme seiner im Vereinsregister gespeicherten Daten von der Bereitstellung zum Abruf im Internet über das Registerportal liegen nicht vor. Die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet erfüllt nur insoweit einen Löschungsgrund im Sinne dieser Vorschrift, als dieser Abruf unbeschränkt ermöglicht wird, nicht aber, wenn diese Bereitstellung in Fällen eines dargelegten berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt.

aa) Der Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS- GVO greift bei unbeschränkter Abrufbarkeit der Daten des Antragstellers im Internet; ihre Bereitstellung zum Abruf nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall ist dagegen nicht unrechtmäßig, weil sie insoweit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Abs. 3 DS- GVO erforderlich ist.

(1) Nach Art. 6 Abs. 1 DS- GVO ist die Datenverarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis f DS- GVO aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist derjenige der Prüfung (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS- GVO Rn. 28a; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS- GVO , 2. Aufl., Art. 17 Rn. 27; Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS- GVO Rn. 60; Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 26; BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS- GVO Rn. 43), so dass auch eine Datenverarbeitung, die zunächst rechtmäßig erfolgte, zu einem späteren Zeitpunkt aber rechtswidrig wurde, ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS- GVO begründen kann (LG Frankfurt a.M., ZD 2019, 410 Rn. 40; Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS- GVO Rn. 62; Auernhammer/Stollhoff, DS-GVO/BDSG, 8. Aufl., Art. 17 Rn. 32).

(2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet über das Registerportal zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS- GVO erforderlich.

(a) Anders als der Antragsteller meint, muss die rechtliche Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, wie sich aus Erwägungsgrund 41 Satz 1 DS- GVO ergibt, nicht notwendig in einem Parlamentsgesetz normiert sein (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52 - Valsts ieņēmumu dienests), solange die Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des Mitgliedstaats gewahrt sind. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts und keine vertraglich begründete Pflicht handelt (vgl. Gola/Heckmann/Schulz, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS- GVO Rn. 46; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS- GVO Rn. 16). Grundlage der Verpflichtung können damit neben Parlamentsgesetzen des Bundes und der Länder auch Rechtsverordnungen sein (vgl. Borges/Steinrötter in BeckOK IT-Recht, Stand 1.1.2022, Art. 6 DS- GVO Rn. 29; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 16; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/DSG, Stand März 2024, Art. 6 DS- GVO Rn. 110; Spindler/Dalby in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 6 DS- GVO Rn. 8).

(b) Die rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten verfahrensgegenständlichen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet über das Registerportal ergibt sich aus §§ 55a, 79 Abs. 1 bis 4 BGB , § 387 Abs. 2 und 4 FamFG , § 33 VRV, §§ 4 , 10 der Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (Registerverordnung Amtsgerichte - RegisterVO vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 248; im Folgenden: RegisterVO NRW) i.V.m. §§ 64 , 67 Abs. 1 BGB , §§ 3 , 11 Abs. 1, §§ 18, 19, 29 VRV.

(aa) Mit §§ 4, 10 Register-VO NRW hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung der ihm gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 3 , § 79 Abs. 2 und 5 BGB , § 1 Abs. 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW 2010, 30) übertragenen Ermächtigung die elektronische Führung des Vereinsregisters für das Land Nordrhein-Westfalen angeordnet und die Durchführung und Abwicklung des gemäß § 79 Abs. 2 BGB zulässigen elektronischen Abrufverfahrens aus dem elektronisch geführten Register dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. Das gemeinsame Registerportal der Länder zum länderübergreifenden zentralen Abruf der Daten aus dem Vereinsregister ist durch landesrechtlich ratifizierte Staatsverträge der Länder (GVBl. NRW 2007, 150 ff., 436 f., dort jeweils § 10 bzw. Art. 10), in Nordrhein-Westfalen ratifiziert durch Zustimmung des Landtags mit Gesetzeskraft gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 2 A 51/21, juris Rn. 19 ff.), errichtet worden.

(bb) Umfang und Voraussetzungen des automatisierten Datenabrufs sind verpflichtend in § 79 Abs. 1 bis 4 BGB geregelt (§ 33 Satz 1 VRV). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Abruf von Daten aus dem Vereinsregister jedem gestattet, d.h. anders als nach § 13 Abs. 2 FamFG , § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist keine Glaubhaftmachung oder Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB , 83. Aufl., § 79 Rn. 1; BeckOGK BGB/Geißler, Stand 1.3.2024, § 79 Rn. 2). Mit der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens erstreckt sich dieser Anspruch auf Einsicht auch auf den Abruf der Daten auf diesem Weg.

(cc) Der Inhalt der im Vereinsregister zu speichernden Daten eines Vorstandsmitglieds ist für das Registergericht verpflichtend durch § 64 BGB , § 3 Satz 3 Nr. 3 VRV geregelt. Danach hat das Registergericht neben dem Familiennamen und Vornamen auch Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des Vorstands eines eingetragenen Vereins in das Vereinsregister einzutragen (BeckOGK BGB/Geißler, Stand 1.3.2024, § 64 Rn. 5). Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands, wozu auch das Ausscheiden eines Mitglieds zählt (MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 67 Rn. 2), zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind gemäß § 11 Abs. 1 VRV unter einer neuen laufenden Nummer im Register einzutragen. Die frühere Eintragung, die durch die spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, darf nicht entfernt werden (§ 55a Abs. 3 Satz 1 BGB , § 10 Abs. 1 Satz 2 VRV), sondern ist auch bei maschineller Führung des Registers rot zu unterstreichen, rot zu durchkreuzen oder auf andere Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 18, 29 Satz 1 VRV).

(c) Da die genannten Regelungen keine Ausnahmen oder Einschränkungen von dieser Offenlegung (abstrakt-generell für bestimmte Fallgruppen oder aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall) ermöglichen, ist die Bereitstellung der verfahrensgegenständlichen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet über das Registerportal zu Informationszwecken zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung auch erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS- GVO .

(3) Diese Rechtsgrundlagen genügen dem gesetzlichen Zweckfestlegungserfordernis des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS- GVO , wonach im Fall der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS- GVO der Zweck der Verarbeitung in der Rechtsgrundlage festgelegt sein muss (vgl. dazu BFH, BB 2023, 2717 Rn. 43; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS- GVO Rn. 41; BeckOK IT-Recht/Borges/Steinrötter, Stand 1.1.2022, Art. 6 DS- GVO Rn. 68 mwN). Der Zweck der Datenverarbeitung wird in den genannten Regelungen zwar nicht ausdrücklich benannt, ergibt sich aber aus § 79 Abs. 3 Satz 1 BGB . Danach ist die Verwendung der übermittelten Daten aus dem Vereinsregister nur zu Informationszwecken gestattet, d.h. die Datenverarbeitung soll die Information der Öffentlichkeit über die im Register eingetragenen und zum Abruf bereitgestellten Daten ermöglichen (vgl. RegE eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation - ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 1, 20 i.V.m. S. 7).

(4) Im Fall des im Jahr 2004 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers stehen die rechtlichen Verpflichtungen zwar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem von ihnen verfolgten legitimen Zweck gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS- GVO , soweit sie eine unbeschränkte Abrufbarkeit der Daten im Internet über das Registerportal vorsehen. Eine vollständige Ausnahme seiner im Vereinsregister gespeicherten Daten von der Abrufbarkeit im Internet kann der Antragsteller dagegen nicht verlangen.

(a) Die rechtlichen Verpflichtungen verfolgen das im öffentlichen Interesse liegende legitime Ziel, die Rechtssicherheit und den Schutz der Lauterkeit und Leichtigkeit im Rechtsverkehr mit eingetragenen Vereinen zu gewährleisten.

(aa) Die Offenlegung der personenbezogenen Daten der Vorstandsmitglieder eines Vereins rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am Rechtsverkehr teilnehmenden Vereine zuverlässig informieren und vergewissern zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 14 [zur Eintragung des GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister]).

Die Personalien der Mitglieder des Vorstands gehören zu den Grundinformationen über einen eingetragenen Verein. Der Vorstand ist das vertretungsberechtigte Organ des Vereins, das im Rechtsverkehr verbindlich für den Verein als juristische Person handeln darf (§ 26 BGB ). Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dem Verein treten und die ein Interesse daran haben, dass die für den Verein abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen den Verein zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Personen, die als Mitglied des Vorstands diese Funktion für den Verein als gleichsam verlängerter "natürlicher" Arm nach außen wahrnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 15 [zum GmbH-Geschäftsführer]).

Das gilt auch für einen nichtwirtschaftlichen Verein, bei dem zwar nicht das gesteigerte Verkehrsschutzbedürfnis des Handelsrechts besteht, der aber ebenfalls am Rechtsverkehr teilnimmt. Insbesondere ist es auch ihm erlaubt, zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten zu entfalten, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16, BGHZ 215, 69 Rn. 19; Beschluss vom 11. September 2018 - II ZB 11/17, ZIP 2018, 2165 Rn. 15; jeweils mwN). Zudem tragen auch die Gläubiger eines eingetragenen Vereins, ebenso wie bei Kapitalgesellschaften, ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko, weil für Verbindlichkeiten des Vereins regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05, BGHZ 175, 12 Rn. 14 - Kolpingwerk). Das gilt umso mehr, als für nichtwirtschaftliche Vereine in §§ 21 ff. BGB keine den kapitalgesellschaftlichen Regelungen vergleichbaren Gläubigerschutzvorschriften vorgesehen sind (vgl. MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 6 f.; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand 1.11.2023, § 21 Rn. 84 ff.).

(bb) Das Vereinsregister soll als öffentliches Register für die zuverlässige Verlautbarung der eingetragenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, sorgen (sog. Informations- und Publizitätsfunktion).

Die Zuverlässigkeit des Registers wird zum einen durch die registerrechtliche Kontrolle der Anmeldungen zur Eintragung gewährleistet, zum anderen dadurch, dass an das Fehlen von Eintragungen im Register gemäß §§ 68 ff. BGB in gewissem Umfang auch materiell-rechtliche Wirkungen anknüpfen (sog. negative Publizität, vgl. MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 68 Rn. 1; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand 1.11.2023, § 68 Rn. 1). Ohne solche Informationen und ihre grundsätzlich uneingeschränkte Zugänglichkeit wäre der Rechtsverkehr in seiner Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt, weil Rechtsgeschäfte andernfalls entweder nur nach kompliziert und langwierig zu erbringenden Nachweisen oder aber unter Verzicht auf solche Nachweise mit der Folge größerer Anfälligkeit für Fehler oder betrügerische Machenschaften getätigt würden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum RegE eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611, S. 67, 68 f. zum Handelsregister).

Danach liegt auch die Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten Abruf über das Internet als heutiges Mittel zur Information der Allgemeinheit (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 14. September 2023 - C-115/22, ECLI:EU:C:2023:676 Rn. 169 - NADA) u.a. grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die Gewährung des schrankenlosen, mit keinem besonderen Aufwand oder Hindernissen verbundenen Zugangs zu diesen Daten im Internet dient dem Ziel, jeder interessierten Person möglichst unschwer unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ohne Verzögerung oder Beschränkung von den im Vereinsregister eingetragenen Informationen zuverlässig Kenntnis zu verschaffen.

(b) Dieses schützenswerte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den im Vereinsregister gespeicherten Daten entfällt nicht ohne Weiteres mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt. Wie lange und in welchem Maße es nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

(aa) Der Rechtsverkehr, der mit dem Verein in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, muss nicht nur erkennen können, dass die gesetzliche Vertretungsmacht eines früheren Vorstandsmitglieds entfallen ist. Vielmehr kann, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, die Kenntnis der Person des früheren Vorstandsmitglieds für den Rechtsverkehr auch noch nach seinem Ausscheiden im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihm während seiner Amtszeit im Namen des Vereins vorgenommenen Handlungen und Rechtsgeschäfte, beispielsweise bei langjährigen Dauerschuldverhältnissen, weiterhin von Bedeutung sein. Ebenso können Ansprüche des Vereins oder Dritter gegen ihn bestehen. In Anbetracht der Vielzahl möglicher Konstellationen lässt sich auch keine einheitliche Frist festlegen, die mit dem Ausscheiden der betroffenen Person aus dem Vorstand beginnt und nach deren Ablauf ein die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigendes Informationsinteresse des Rechtsverkehrs generell auszuschließen wäre. Das gilt auch für die Verjährungs(höchst)fristen des deutschen Rechts, weil die Informationen auch für Rechtsbeziehungen zwischen Beteiligten aus verschiedenen Rechtsordnungen mit abweichenden Verjährungs- oder Ausschlussfristen von Bedeutung sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 55 - Manni).

(bb) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass dieses Informationsinteresse sich nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht und daher in der Regel im Verlauf der Zeit mit der Verringerung der daraus fortbestehenden Rechte und Rechtsbeziehungen stetig abnimmt, womit auch die Wahrscheinlichkeit einer Relevanz der gespeicherten Daten des früheren Vorstandsmitglieds für den Rechtsverkehr sinkt. Auch dann verbietet zwar der im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, der den Kern des materiell-rechtlichen Publizitätsprinzips bildet, dass die Daten aus dem Vereinsregister entfernt werden, weil ein Informationsinteresse auch nach erheblichem Zeitablauf nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BT-Drucks. 19/4671, S. 112 f.; BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, WM 2023, 2334 Rn. 14, 24 [zu Altdaten im Grundbuch]).

In der Regel wird aber aus dem allgemeinen Informationsinteresse im Verlauf der Zeit ein konkretes, auf den Einzelfall bezogenes Interesse, dem, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, durch eine individuelle Übermittlung auf ein konkretes Auskunftsbegehren mit Darlegung eines berechtigten Interesses (entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ) hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2023, 752 ; aA Preis/Wentz, EWiR 2024, 75 f.). Auch dafür kann aber immer noch eine Übermittlung der Daten durch Bereitstellung zum Abruf im Internet erforderlich und ein Verweis auf die Möglichkeit der herkömmlichen Einsichtnahme bei dem jeweils zuständigen Registergericht (§ 31 VRV) nicht ausreichend sein.

(cc) Ob und inwieweit danach noch ein die Bereitstellung der Daten eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zum Abruf im Internet rechtfertigendes öffentliches Informationsinteresse besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls, etwa dem Gegenstand der Vereinstätigkeit, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds vergangenen Zeitraum bestimmt wird.

Dabei kann wegen des in der Regel im Verlauf der Zeit abnehmenden Interesses des Rechtsverkehrs zwar nicht davon ausgegangen werden, dass bis zum Ablauf nationaler Verjährungshöchst- oder ausschlussfristen, die nach deutschem Recht bis zu 30 Jahre betragen können (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3a , § 197 Abs. 1 BGB ), stets noch ein allgemeines Informationsinteresse besteht (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 17 DS- GVO Rn. 38; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 83 i.V.m. Rn. 19; Nolte/Werkmeister in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DS- GVO Rn. 49, zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS- GVO [Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen]). Andererseits sprechen aber die regelmäßige zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB für Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden und die auch dem Gläubigerschutz dienenden (vgl. BeckOGK HGB/Traut, Stand 1.10.2023, § 257 Rn. 2; Reich/Szczesny/Voß in Heidel/Schall, HGB , 4. Aufl., § 257 Rn. 2; Staub/Pötschke, HGB , 6. Aufl., § 257 Rn. 1; BeckOGK AktG/Bachmann, Stand 1.10.2022, § 273 Rn. 2; Krebs in Hölters/Weber, AktG , 4. Aufl., § 273 Rn. 1) gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 257 Abs. 4 HGB , § 74 Abs. 2 Satz 1 GmbHG , § 273 Abs. 2 AktG , § 93 Satz 1 GenG ) dafür, jedenfalls während dieses Zeitraums nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse zu bejahen.

(c) Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet steht danach (nur) noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten legitimen Zweck, soweit sie nicht unbeschränkt, sondern nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt.

Das gilt unabhängig davon, ob man für die insoweit vorzunehmende Abwägung im vorliegenden Fall wegen des von der Datenschutz-Grundverordnung angestrebten gleichmäßigen Datenschutzniveaus (Erwägungsgrund 9 und 10 DS- GVO ) die Unionsgrundrechte heranzieht (so für den Ausschluss des Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS- GVO : BVerfGE 152, 216 Rn. 39 ff. - Recht auf Vergessen II und BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25; Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, NJW 2022, 2476 Rn. 18; im Unterschied zu dem vom sog. "Medienprivileg" erfassten Regelungsbereich: BVerfGE 152, 152 Rn. 74 - Recht auf Vergessen I), oder in Anbetracht des Wertungsspielraums, der den Mitgliedstaaten mit dem Begriff des öffentlichen Interesses eingeräumt ist (vgl. Kühling/Martini u.a., Die Datenschutz-Grundverordnung und das Nationale Recht, S. 31, 32 unten) die Grundrechte des Grundgesetzes . Die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet erweist sich in beiden Fällen gleichermaßen (nur) im beschränkten Umfang als angemessen.

(bb) Bei Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im Lichte von Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) auszulegen (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. - Google Spain und Google; Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 = NJW 2015, 3151 Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 39 - Manni [jeweils zur Richtlinie 95/46/EG]; sowie EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52 - Valsts ieņēmumu dienests; Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 66 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija), die ihrerseits eine Entsprechung in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = RIW 2023, 217 Rn. 59 - Google; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).

Nach Art. 8 Abs. 2 GRCh dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Weiter bestimmt Art. 52 Abs. 1 GRCh, dass Einschränkungen der Unionsgrundrechte zulässig sind, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - C-283/11 Rn. 50; Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 Rn. 46; Urteil vom 30. Juni 2016 - C-134/15 Rn. 33 ff.; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 52 EU-GRCharta Rn. 65 ff. mwN) wahren. Einschränkungen dürfen danach nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 70 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija mwN).

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nur gewahrt, soweit die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt, nicht aber bei Zurverfügungstellung zum unbeschränkten Abruf. Die Bereitstellung der Daten zum unbeschränkten Abruf ist nicht mehr verhältnismäßig.

(aaa) Die Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung der Daten zum Abruf im Internet enthalten klare und präzise Regeln zu Tragweite und Anwendung der Maßnahme, die geeignet ist das damit verfolgte legitime Ziel, jeder (berechtigt) interessierten Person zuverlässig und möglichst unschwer Kenntnis von der Person eines (früheren) Vorstandsmitglieds zu verschaffen, zu erreichen.

(bbb) Die Erforderlichkeit der Bereitstellung dieser Daten zum Abruf im Internet zur Erreichung des damit verfolgten Ziels ist im Fall des Antragstellers allerdings nur noch in Fällen eines dargelegten Informationsinteresses im Einzelfall gegeben. Eine Bereitstellung der Daten zum unbeschränkten Abruf im Internet ist dagegen nicht mehr erforderlich.

(aaaa) Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus Erwägungsgrund 39 der DS- GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 85 f. - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija mwN; siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS- GVO ).

(bbbb) Danach ist in inhaltlicher Hinsicht die Offenlegung sowohl des vollständigen Namens als auch des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers zur Erreichung des Ziels erforderlich. Allein die Angabe des vollständigen Namens reicht, wie der Senat mit Beschlüssen vom 23. Januar 2024 betreffend die Offenlegung personenbezogener Daten eines GmbH-Geschäftsführers und eines Kommanditisten ( II ZB 7/23, ZIP 2024, 807 Rn. 44 ff. und II ZB 8/23, ZIP 2024, 878 Rn. 42 ff.; beide z.V.i. BGHZ bestimmt) ausgeführt hat, entgegen der Ansicht des Antragstellers für eine zuverlässige Individualisierung und Identifizierung nicht aus.

(cccc) In Anbetracht des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Vorstand vor nahezu 20 Jahren ist aber eine Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten Abruf im Internet nicht mehr erforderlich, sondern eine Bereitstellung bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall ausreichend.

Das die Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet grundsätzlich rechtfertigende Informationsinteresse ist inzwischen zwar nicht völlig entfallen, aber erheblich gemindert.

Seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand sind nicht nur die zehnjährige Verjährungsfrist für der regelmäßigen Verjährung unterfallende Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ) und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 257 Abs. 4 HGB ; § 74 Abs. 2 Satz 1 GmbHG , § 273 Abs. 2 AktG , § 93 Satz 1 GenG ) abgelaufen, sondern fast weitere zehn Jahre vergangen. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine personenbezogenen Daten für den Rechtsverkehr noch relevant sind, ist damit erheblich gemindert. Auch der Gegenstand der Vereinstätigkeit, die laut Satzung in der Wahrnehmung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger durch Aufklärung und Beratung in allen mit Datenschutz, Datenverarbeitung und Datensicherung in Zusammenhang stehenden Fragen besteht, legt keinen Fortbestand von Rechten oder Rechtsbeziehungen in größerem Umfang nach fast 20 Jahren nahe. Für ein fortbestehendes allgemeines Informationsinteresse liegen keine Anhaltspunkte vor.

Andererseits sind die Verjährungshöchstfristen nach deutschem Recht (§ 199 Abs. 2 , 3 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3a BGB ) seit dem Ausscheiden des Antragstellers noch nicht verstrichen und etwaige Rechtsfolgen aus in seiner Amtszeit begründeten Rechtsverhältnissen auch nach 20 Jahren noch nicht so unwahrscheinlich, dass überhaupt kein relevantes Informationsinteresse des Rechtsverkehrs, das eine Abrufbarkeit seiner Daten im Internet erfordern könnte, mehr anzunehmen wäre. Um diesem verminderten Informationsinteresse hinreichend Rechnung zu tragen, ist zwar keine unbeschränkte Zurverfügungstellung der Daten des Antragstellers im Internet mehr erforderlich, aber eine Zurverfügungstellung bei dargelegtem Informationsinteresse im Einzelfall. Mit anderen Mitteln der Offenlegung kann das damit verfolgte Ziel nicht ebenso wirksam erreicht werden. Eine herkömmliche Einsichtnahme in das Vereinsregister gemäß § 79 Abs. 1 BGB ist gemäß § 1 Satz 1, § 31 VRV nur auf der Geschäftsstelle des Registergerichts und während der Dienststunden möglich. Die unabhängig davon bestehende Möglichkeit, sich ohne Darlegung eines berechtigten Interesses einen chronologischen Ausdruck aus dem Vereinsregister zu beschaffen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB , § 32 Abs. 3 Satz 1 VRV), ist wegen des damit verbundenen Zeitverlusts ebenfalls kein gleichwertiger Ersatz für den Abruf über das Registerportal, zumal in dringenderen (etwa verjährungsgefährdeten) Angelegenheiten (vgl. RegE eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren [Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz - RegVBG], BT-Drucks. 12/5553, S. 103).

(ddd) Auch wenn man die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet noch als erforderlich ansehen wollte, stünden die dadurch verursachten Nachteile für den Antragsteller aber außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, nicht aber die Bereitstellung zum Abruf bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall.

(aaaa) Bei der gebotenen Gewichtung des Eingriffs in die Rechte des Antragstellers (siehe Erwägungsgrund 76 DS- GVO ) ist zunächst festzustellen, dass sich die in Rede stehende Verarbeitung auf wenige personenbezogene Daten beschränkt, die weder zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Erwägungsgrund 51 Satz 1 DS- GVO zählen noch besonders tief in den Persönlichkeitsbereich hineinreichen (vgl. Prütting/Brinkmann, ZVI 2006, 477 , 479 [zum Geburtsdatum]). Das gilt auch für die Angabe des Wohnorts des Antragstellers, da damit noch nicht die vollständige Privatanschrift preisgegeben, sondern lediglich eine örtliche Eingrenzung vorgenommen wird.

Eine besondere Schwere des Eingriffs ergibt sich aber grundsätzlich daraus, dass die Daten bei unbeschränkter Zurverfügungstellung im Internet einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden, wodurch auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung der Verarbeitung zusammenhängenden Gründen Kenntnis von diesen Daten verschaffen wollen, ungehindert darauf zugreifen können. Außerdem können die Daten nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken, auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil des Betroffenen, verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 102, 104 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija; EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 42 f. - Luxembourg Business Registers; BVerfGE 128, 1 , 52 f.).

In dieser Hinsicht wird die Intensität des Eingriffs im Fall des Antragstellers auch nicht dadurch gemindert, dass er mit der Übernahme seines Amtes und seiner Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister einen ihm zurechenbaren Anlass für die Datenverarbeitung gegeben hat, und ihm die damit verbundene Offenlegung seiner personenbezogenen Daten in diesem Augenblick bewusst war (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 59 - Manni; BVerfGE 128, 1 , 53 [zum Standortregister über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen]; BVerfG, NJW 2008, 1505 Rn. 78). Denn die Möglichkeit der maschinellen Führung des Vereinsregisters gemäß § 55a BGB und eines "Online-Abrufs" der dortigen Eintragungen gemäß § 79 Abs. 2 BGB wurde erst im Dezember 1993 durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG, BGBl. I 1993, 2182 , 2209 f.; siehe auch RegE zum RegVBG, BT-Drucks. 12/5553, S. 23, 48, 120, 102) und damit nach der Eintragung des Antragstellers im Vereinsregister geschaffen. Zudem war der danach mögliche "Online-Abruf" noch mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen, der für nicht öffentliche Stellen u.a. die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzte und erst zum 15. Dezember 2001 durch eine generelle Abruf-Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzt wurde (Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3422 , 3423 - ERJuKoG; siehe dazu RegE zum ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 20, 18).

(bbbb) Dem Eingriff steht kein allgemeines Informationsinteresse mehr gegenüber. Wie oben ausgeführt ist davon auszugehen, dass das die Offenlegung der personenbezogenen Daten des Antragstellers im Internet rechtfertigende Informationsinteresse in Anbetracht seines fast 20 Jahre zurückliegenden Ausscheidens aus dem Vorstand und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände erheblich gemindert ist und sich von einem allgemeinen Informationsinteresse auf ein konkretes Informationsinteresse im Einzelfall reduziert hat.

(cccc) Danach ist die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet bei Abwägung der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner Rechte mit dem damit verfolgten legitimen Zweck unangemessen. Die mit der Bereitstellung zum unbeschränkten Abruf verbundenen Risiken stehen trotz ihrer Beschränkung auf wenige personenbezogene Basisdaten und den oben dargelegten rechtlichen Schutzvorgaben außer Verhältnis zu dem im Fall des Antragstellers verminderten Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine allgemeine unbeschränkte Verbreitung seiner Daten über das Internet nicht mehr rechtfertigt. Diesem verminderten Informationsinteresse kann auch dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass eine Übermittlung der Daten im Internet nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt.

Eine vollständige Ausnahme dieser Daten von der Übermittlung im Internet, wie der Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrt, und Verweisung evtl. Interessenten auf den Weg der herkömmlichen Einsichtnahme würde dagegen den legitimen Zweck der Offenlegung der Daten durch das Registergericht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Wie oben ausgeführt, ist trotz des seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand verstrichenen Zeitraums im Hinblick auf immer noch mögliche fortbestehende Rechte und Rechtsbeziehungen weiterhin von einem zwar verminderten, gleichwohl aber berechtigten Interesse an einer möglichst erleichterten Publizität insbesondere auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auszugehen, die eine Abrufbarkeit seiner Daten im Internet erfordert. Bei Beschränkung der Abrufbarkeit auf Fälle eines dargelegten Interesses im Einzelfall sind die damit verbundenen Nachteile für den Antragsteller zudem erheblich vermindert, weil keine Offenlegung gegenüber einer potenziell unbeschränkten Zahl von Personen erfolgt und insbesondere die von ihm angeführte Gefahr missbräuchlicher Massenabrufe von vorneherein nicht besteht. Dabei ist in Anbetracht der vergleichbaren Publizitätsfunktion des Grundbuchs (vgl. BeckOK GBO/Wilsch, Stand 1.3.2024, § 12 Rn. 2; Maaß in Bauer/Schaub, GBO , 5. Aufl., § 12 GBO Rn. 1 ff.; Keller in Keller /Munzig, KEHE-Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 12 Rn. 5) die Darlegung eines berechtigten Interesses entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlich, aber auch ausreichend; der vom Antragsteller hilfsweise begehrten Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bedarf es dagegen nicht.

(cc) Eine Abwägung unter Zugrundelegung der Grundrechte des Grundgesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers durch das Registergericht greift in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) ein, dessen Schutz sich auch auf Basisdaten wie Geburtsdatum und Wohnort erstreckt (vgl. BVerfGE 65, 1 , 41 f.; BVerfGE 128, 1 , 44; BVerfG, NJW 2008, 1435 Rn. 18).

Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, soweit die personenbezogenen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet bereitgestellt werden. Eine Bereitstellung zum Abruf bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall begegnet dagegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (BVerfGE 65, 1 , 43 f.; BVerfGE 128, 1 , 46; BVerfG, NJW 2008, 1435 Rn. 21). Danach muss jede Beschränkung des Grundrechts zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsguts in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts stehen (BVerwG, NJW 1994, 2499 ).

Diese Anforderungen sind mit § 79 Abs. 1 und 2 BGB , § 387 Abs. 4 FamFG , § 33 VRV nicht gewahrt, soweit danach eine Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten personenbezogenen Daten zum unbeschränkten Abruf über das Internet unabhängig davon zu erfolgen hat, ob ein amtierender oder ein bereits aus dem Amt ausgeschiedener Funktionsträger des Vereins betroffen ist und wie lange dieses Ausscheiden ggfls. bereits zurückliegt, ohne eine Differenzierung danach vorzusehen oder zu ermöglichen, ob im Fall eines bereits aus dem Amt ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds noch eine allgemeine Abrufbarkeit gerechtfertigt oder eine Beschränkung auf einen begrenzten Personenkreis geboten sein kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch bei Anwendung nationaler Beurteilungsmaßstäbe stellen sich diese unbeschränkte Bereitstellung als unverhältnismäßig dar, weil einer unbeschränkten Offenlegung der im Vereinsregister eingetragenen Daten im Internet über das Registerportal im Fall des Antragstellers kein mindestens gleichwertiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit mehr gegenübersteht. Eine Bereitstellung zum Abruf bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall ist dagegen, wie oben ausgeführt, noch gerechtfertigt.

(dd) Dieses Abwägungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(aaa) Dieser hat zwar unter Geltung der Datenschutz-Richtlinie zur dortigen Regelung des Widerspruchsrechts der betroffenen Person (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) entschieden, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Fall der Speicherung und Offenlegung der Personalien von Vertretungsorganen von Kapitalgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [ABl. L 65 S. 8], in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 [ABl. L 221 S. 13] geänderten Fassung), die der Information aller interessierter Dritter ohne Nachweis eines schutzwürdigen Rechts oder Interesses diene, grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber diesen Gesellschaften zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, als auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang vor den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 7 und Art. 8 der Charta haben (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 51, 57 , 60 - Manni). Er hat aber zugleich klargestellt, dass das nicht ausschließt, dass es besondere Situationen gibt, in denen es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten Fall ergebenden Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der fraglichen Gesellschaft den Zugang zu den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme dieser Daten nachweisen (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 60 - Manni).

(bbb) Des Weiteren ergibt sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022 zu der in Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Fünften Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU [ABl. 2018, L 156 S. 43]) vorgesehene Regelung zum Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von eingetragenen Gesellschaften oder juristischen Personen (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 83 ff. - Luxembourg Business Registers) und vom 1. August 2022 zu einer nationalen Regelung betreffend die Veröffentlichung der Erklärung von im öffentlichen Dienst tätiger Personen über private Interessen zum Zweck der Bekämpfung von Interessenkonflikten und Korruption im öffentlichen Dienst (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 92, 109 , 112 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija), dass bei der Abwägung stets zu prüfen ist, ob es unbedingt erforderlich ist, die betreffenden Daten im Internet ohne jegliche Zugangsbeschränkung zu veröffentlichen, oder ob die mit der jeweiligen Regelung verfolgten Ziele, auch wenn diese von großer Bedeutung sind, ebenso wirksam erreicht werden könnten, wenn die Zahl der Personen, die diese Daten einsehen können, begrenzt würde.

(5) Soweit § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) mit der Gewährung eines unbeschränkten Abrufrechts im Fall des Antragstellers den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS- GVO nicht standhalten und unverhältnismäßig sind, sind sie unionsrechtswidrig (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 6 Abs. 3 Rn. 27) und finden im Hinblick auf den Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64; Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 42 - Recht auf Vergessenwerden II; Sydow in Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Einleitung Rn. 8; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 1 AEUV Rn. 16) keine Anwendung. Soweit die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf dagegen (nur) nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt und damit nach den obigen Ausführungen Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS- GVO genügt, sind § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) weiterhin anwendbar und begründen eine rechtliche Verpflichtung zur entsprechenden Bereitstellung der Daten.

Danach sind § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers zum Abruf nur zulässig ist, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Diese einschränkende Auslegung hält sich im Rahmen des Gesetzeswortlauts, der zu den Voraussetzungen und dem Umfang eines Abrufs der im Vereinsregister eingetragenen Daten über das Registerportal keine Vorgaben enthält. Dem steht nicht entgegen, dass in den Gesetzesmaterialien zum Ausschluss des Widerspruchsrechts aus Art. 21 Abs. 1 DS- GVO durch § 79a Abs. 3 BGB betont wurde, dass eine auch nur zeitweise Einschränkung der Verarbeitung von Registerdaten durch uneingeschränkt einsehbare Register ausgeschlossen werden solle (RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BT-Drucks. 19/4671, S. 113). Der Entwurf beruhte auf der Annahme, das Recht auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DS- GVO sei generell ausgeschlossen, weil insoweit bereits ein in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehener Ausnahmegrund (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS- GVO ) erfüllt sei. Das ist aber, wie oben ausgeführt, im Fall der unbeschränkten Offenlegung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers im Internet nicht der Fall, so dass sich das Gesetz in dieser Hinsicht als planwidrig unvollständig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 25; Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 34 [jeweils zur richtlinienkonformen Auslegung]). Um dem auch vom Gesetzgeber betonten Interesse des Rechtsverkehrs an einem funktionsfähigen und verlässlichen Vereinsregister mit Publizitätsfunktion (RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BT-Drucks. 19/4671, S. 53) auch bei früheren Vorstandsmitgliedern durch eine individuelle Übermittlung von Informationen zu genügen, ist diese Lücke durch eine einschränkende Auslegung von § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) zu schließen. Andernfalls wären die Daten über das Registerportal überhaupt nicht abrufbar.

bb) Ein Anspruch des Antragstellers auf vollständige Ausnahme seiner personenbezogenen Daten von der Abrufbarkeit im Internet ergibt sich auch nicht aus den übrigen Löschungsgründen des Art. 17 Abs. 1 DS- GVO .

Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS- GVO ist nicht erfüllt, weil die Bereitstellung der Daten zum Abruf über das Internet bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall, wie oben ausgeführt, für den mit der Datenverarbeitung durch das Registergericht verfolgten Publizitäts- und Informationszweck noch notwendig ist.

Ein Fall des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DS- GVO liegt nicht vor, weil für den Abruf bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall, wie dargelegt, eine den unionsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage besteht.

Auch Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS- GVO greift nicht. Zum einen ist das Widerspruchsrecht des Antragstellers bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die Rechtmäßigkeit der Offenlegung seiner Daten durch Bereitstellung zum Abruf über das Internet bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall auch aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS- GVO ergibt und in diesem Fall kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS- GVO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7/23, ZIP 2024, 807 Rn. 77 ff.). Zum anderen wären insoweit vorrangige berechtigte Gründe für diese Offenlegung durch das Registergericht gegeben. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

d) Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung ihres Anspruchs auf das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DS- GVO beruft, ergibt sich auch daraus nichts Anderes.

Voraussetzung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DS- GVO ist, dass die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung verlangt. Danach hat die betroffene Person im Fall einer unrechtmäßigen Verarbeitung zwar die Wahl, statt der Löschung der personenbezogenen Daten auch die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen (vgl. Gierschmann/Veil, DS- GVO , Art. 18 Rn. 69; BeckOK IT-Recht/Steinrötter, Stand 1.1.2023, Art. 18 DS- GVO Rn. 9; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS- GVO , 2. Aufl., Art. 18 Rn. 14; Nolte/Werkmeister in Gola/Heckmann, DS- GVO , 3. Aufl., Art. 17 Rn. 25). Sie muss diese Wahl aber deutlich ausüben, indem sie die Löschung der Daten ausdrücklich ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Verarbeitung verlangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Steinrötter, Stand 1.1.2023, Art. 18 DS- GVO Rn. 9; BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.11.2021, Vorbemerkung zu Art. 18 DS- GVO ; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS- GVO , 2. Aufl., Art. 18 Rn. 16; Meentz/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 18 Rn. 18). Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DS- GVO soll Fälle erfassen, in denen eigentlich eine Löschung angezeigt wäre, die betroffene Person aber ein Interesse am Erhalt des status quo hat (vgl. BeckOK IT-Recht/Steinrötter, Stand 1.1.2023, Art. 18 Rn. 4, 12; nach Gierschmann/Veil, DS- GVO , Art. 18 Rn. 75 ist das Recht daher teleologisch zeitlich auf die Dauer dieses berechtigten Interesses zu beschränken). Bereits das ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller die Beschränkung der Verarbeitung nicht statt der Löschung verlangt, sondern lediglich hilfsweise als Minus.

Überdies ergibt sich auch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DS- GVO kein weitergehender Anspruch als aus Art. 17 Abs. 1 DS- GVO . Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht danach nur, soweit die betroffene Person auch ein Recht auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS- GVO hat ("stattdessen"), und schließt darüber hinaus auch dann eine weitere Verarbeitung zu den in Art. 18 Abs. 2 DS- GVO genannten Zwecken nicht aus.

e) Aus dem Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS- GVO kann der Antragsteller ebenfalls keine weitergehende Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keine konkreten Tatsachen zu einer besonderen Situation vorgetragen hat, die in seinem Fall ausnahmsweise das Unterlassen der Datenverarbeitung rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7/23, ZIP 2024, 807 Rn. 84), ist das Widerspruchsrecht ausgeschlossen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (auch) aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS- GVO ergibt.

f) Schließlich besteht auch nach nationalem Recht kein Anspruch des Antragstellers auf Ausnahme seiner im Vereinsregister gespeicherten Daten von der Bereitstellung zum Abruf im Internet bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall.

Das gilt ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund 9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht zurückgegriffen werden könnte (vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kap. 30 Rn. 82 ff.; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 ). Wie oben ausgeführt, sehen die einschlägigen nationalen Regelungen in § 79 Abs. 1 und 2 BGB , § 33 VRV überhaupt keine Ausnahme von der Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten zum Abruf über das Internet vor. Die Voraussetzungen der alternativ in Betracht kommenden Ansprüche auf Folgenbeseitigung und/oder künftige Unterlassung der Offenlegung im Internet (aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 , § 839 BGB , Art. 2 Abs. 1 GG , vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79, BGHZ 80, 311 , 319; Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505 , 2506; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 17 f., 28; BVerwGE 69, 366 , 370; BVerwGE 82, 76 , 95; BVerwGE 105, 288 ) wären nicht erfüllt. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung ist, soweit die Bereitstellung zum Abruf im Internet auf Fälle der Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall beschränkt wird, wie oben ausgeführt, nicht rechtswidrig, sondern erfolgt auch im Fall des Antragstellers im Rahmen verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklicher rechtlicher Verpflichtungen des Registergerichts und zur Wahrnehmung einer ihm obliegenden Aufgabe im öffentlichen Interesse.

2. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist danach gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS- GVO mit dem im Tenor wiedergegebenen Inhalt begründet.

a) Auch dieses Begehren ist von dem Löschungsrecht aus Art. 17 Abs. 1 DS- GVO umfasst. Wie oben ausgeführt, kann die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen und u.a. auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung beschränken, weswegen auch die nach Art. 17 Abs. 1 DS- GVO gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr begehrten Erfolg vorzunehmen ist. Das ist hier die Beschränkung der Abrufbarkeit der Daten des Antragstellers im Internet auf Fälle dargelegten Interesses im Einzelfall durch Entfernung aus den unbeschränkt abrufbaren Daten bzw. Unbrauchbarmachung für den unbeschränkten Abruf.

Die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für vorlagebedürftig gehaltene Frage, ob Art. 17 DS- GVO dahingehend auszulegen ist, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt, oder sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DS- GVO ergeben kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 Rn. 17 f. Vorlagefragen 1a) und b)), stellt sich hier nicht. Wie im Vorlagebeschluss des VI. Zivilsenats ausgeführt, betrifft sie nur den Fall, dass die betroffene Person nicht die Löschung rechtswidrig verarbeiteter Daten begehrt, sondern - neben der Forderung nach Ausgleich eines entstandenen immateriellen Schadens - allein präventiv einen erneut drohenden gleichartigen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verhindern möchte. Verlangt sie dagegen, wie hier der Antragsteller, (auch) die Löschung von Daten, kann sie - auch nach Ansicht des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - nach Art. 17 Abs. 1 DS- GVO zugleich die künftige Unterlassung der von ihr beanstandeten Datenverarbeitung verlangen (BGH Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 Rn. 20 f.).

b) Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet ist unrechtmäßig, weil keine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DS- GVO genannten Rechtsmäßigkeitsbedingungen erfüllt ist.

Die unbeschränkte Zurverfügungstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet ist, wie oben ausgeführt, nicht mehr gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS- GVO zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts erforderlich.

Es liegt auch keiner der übrigen Fälle einer rechtmäßigen Verarbeitung vor.

Eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS- GVO zu einer Bereitstellung seiner Daten zum unbeschränkten Abruf im Internet hat der Antragsteller nicht erteilt, jedenfalls aber mit seinem Widerspruch widerrufen. Die Datenverarbeitung durch das Registergericht erfolgt weder zur Erfüllung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS- GVO ), noch ist sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d DS- GVO ). Auch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS- GVO ist nicht erfüllt. Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten zum Abruf im Internet erfolgt zwar, wie oben ausgeführt, grundsätzlich in Wahrnehmung einer dem Registergericht übertragenen Aufgabe im öffentlichen Interesse. Nach Art. 6 Abs. 3 DS- GVO muss die Rechtsgrundlage der Verarbeitung aber auch in diesem Fall den dort genannten Anforderungen genügen, d.h. insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS- GVO ). Das ist hier, wie oben dargelegt, bei einer unbeschränkten Zurverfügungstellung der Daten des Antragstellers im Internet nicht mehr der Fall. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS- GVO ist im Fall der Datenverarbeitung durch das Registergericht gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DS- GVO nicht anwendbar.

c) Der insoweit gegebene Löschungsanspruch des Antragstellers ist nicht nach Art. 17 Abs. 3 DS- GVO ausgeschlossen.

aa) Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS- GVO ist nicht erfüllt, weil auch dieser Ausschlussgrund voraussetzt, dass die der Verarbeitung zu Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DS- GVO genügen (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 17 DS- GVO Rn. 32; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 74; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS- GVO , 2. Aufl., Art. 17 Rn. 60). Das ist bei der nach § 79 Abs. 1 und 2 BGB , § 33 VRV erfolgenden Offenlegung der im Vereinsregister gespeicherten Daten im Internet, wie ausgeführt, nicht der Fall, soweit danach ausnahmslos eine unbeschränkte Zurverfügungstellung der im Vereinsregister gespeicherten personenbezogenen Daten eines Vorstandsmitglieds vorgesehen ist. Insoweit sind diese Regelungen, da sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS- GVO in dieser Hinsicht nicht standhalten, unionsrechtswidrig (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 6 Abs. 3 Rn. 27) und ist die Offenlegung der Daten des Antragstellers auch nicht zur Erfüllung einer (rechtmäßigen) Verpflichtung oder Aufgabenwahrnehmung erforderlich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 DS- GVO .

bb) Die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 3 Buchst. d DS- GVO (Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke; vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-231/22, ECLI:EU:C:2024:7 = NJW 2024, 641 Rn. 51 - Belgischer Staat [zu Veröffentlichungen im Amtsblatt eines Mitgliedsstaats]) oder Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS- GVO (Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum RegE zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611, S. 112 zur Übermittlung von Sozialdaten nach § 77 SGB X ) sind nicht erfüllt, weil eine unbeschränkte Offenlegung der Daten im Internet für die Erreichung dieser Zwecke nicht erforderlich ist.

3. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 79 Abs. 1 und 2 BGB ist nicht geboten.

Für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG fehlt es jedenfalls an der dafür erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Norm. Diese Entscheidungserheblichkeit ist nicht gegeben, wenn feststeht, dass das in Rede stehende Gesetz dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf (vgl. BVerfGE 85, 191 , 203 ff.; 116, 202, 214; 160, 1 Rn. 45; Burghart in Leibholz/Rink, GG , Stand 10/2023, Art. 100 Rn. 186; Dederer in Dürig/Herzog/Scholz, GG , Stand August 2023, Art. 100 Rn. 171). Das ist hier aufgrund des Anwendungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64; Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 42 - Recht auf Vergessenwerden II; Sydow in Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Einleitung Rn. 8; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 1 AEUV Rn. 16) der Fall, soweit nach § 79 Abs. 1 und 2 BGB die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet vorgesehen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zum Widerspruchsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Datenschutz-Richtlinie ausgeführt hat, die endgültige Entscheidung darüber, ob der betroffenen Person das Recht einzuräumen sei, eine Einzelfallentscheidung zu beantragen, liege beim nationalen Gesetzgeber (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 61 - Manni), da dies auf dem in der dortigen Regelung enthaltenen nationalen Gesetzesvorbehalt beruhte. Zudem soll das Widerspruchsrecht nach Erwägungsgrund 69 der Datenschutz-Grundverordnung Fälle erfassen, in denen die betroffene Person sich mit Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen bestimmte, auf allgemeinen Rechtsgrundlagen beruhende und von ihr möglicherweise grundsätzlich nach der Datenschutz-Grundverordnung als rechtmäßig hinzunehmende Verarbeitungen wehrt (vgl. Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 Rn. 6; BeckOK Datenschutzrecht/Forgó, Stand 1.11.2021, Art. 21 DS- GVO Rn. 2; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 21 Rn. 1), während der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS- GVO eine bereits nach der Datenschutz-Grundverordnung unrechtmäßige Datenverarbeitung betrifft.

4. Auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335 = NJW 1983, 1257 Rn. 14, 16 , 21 - C.I.L.F.I.T. u.a.).

Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-342/12, ECLI:EU:C:2013:355 = NZA 2013, 723 Rn. 35 - Worten [zu Art. 7 Buchst. c der Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta Platforms [zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO]). Gleiches gilt für die nach Art. 21 Abs. 1 DS- GVO und nach Art. 18 Abs. 2 DS- GVO erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - M.I.C.M.; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 110 - Meta Platforms; BVerfGE 152, 216 Rn. 137 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 70).

Die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für vorlagebedürftig gehaltene Frage, ob Art. 17 DS- GVO dahingehend auszulegen ist, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt, oder sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DS- GVO ergeben kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 Rn. 17 f. Vorlagefragen 1a) und b)), stellt sich, wie oben ausgeführt, hier nicht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG . § 84 FamFG ist bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17, FamRZ 2018, 942 Rn. 5 mwN). Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsmittelführers auf die Staatskasse nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 81 Abs. 4 FamFG kommt auch bei (teilweisem) Obsiegen nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2015, 73 Rn. 9; OLG Hamburg, NZG 2015, 1033 Rn. 11; OLG Düsseldorf NZG 2016, 665 Rn. 16 ff.).

Vorinstanz: AG Bonn, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VR 4257
Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 56/23