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BGH - Entscheidung vom 13.12.2022

VI ZR 324/21

Normen:
BGB § 249 Abs. 2 (Hd)
BGB § 249 Abs. 2 (Hd)
BGB § 249
BGB §§ 631 ff.

Fundstellen:
DAR 2023, 140
DAR 2023, 430
MDR 2023, 361
NJW 2023, 1057
NZV 2023, 115
VRS 2023, 121
VersR 2023, 330
r+s 2023, 185

BGH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 324/21

DRsp Nr. 2023/977

Anspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen; Maßgeblichkeit der werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem für die schadensrechtliche Betrachtung des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger

Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB ) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB ) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB §§ 631 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz weiteren Sachschadens in Gestalt einer COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall.

Das Fahrzeug des Klägers wurde am 2. Juni 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen wurden sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeugs - insoweit zum Schutz der Mitarbeiter des Sachverständigen vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus - als auch vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger - insoweit zu dessen Schutz - alle relevanten Fahrzeugteile, die planmäßig kurzfristig berührt wurden (z.B. Lenkrad, Schalthebel, Blinkerhebel, Scheibenwischerhebel, Türgriffe innen und außen) desinfiziert, wobei der Arbeitsaufwand jeweils mehrere Minuten betrug. Der Sachverständige stellte dem Kläger seine Tätigkeit in Rechnung und berechnete ihm hierbei für die genannten "COVID-19 Schutzmaßnahmen" einen Betrag von 17,85 € (15 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von dieser Forderung.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte - bei Klageabweisung im Übrigen - lediglich zur Freistellung des Klägers in Höhe von 8,93 € (7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer) verurteilt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Freistellung auch im Übrigen, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 51820 und juris unter Az. 5 S 42/21) sind die streitgegenständlichen Desinfektionskosten lediglich zur Hälfte ersatzfähig, nämlich insoweit, als die Desinfektionsmaßnahmen vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt sind. Insoweit seien sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gewesen. In Zeiten der Corona-Pandemie könne der Geschädigte eines Unfallgeschehens eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung seines Fahrzeugs erwarten. Unabhängig davon, ob objektiv ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen bestehe, sei es eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen entgegennehmen müsse. Das eigene Fahrzeug sei ein Raum der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch sei. Der Geschädigte könne nicht abschätzen, welcher der ihm unbekannten Mitarbeiter des Sachverständigenbüros sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten und welche Oberflächen er berührt habe. Aus seiner subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien lasse sich eine Infektionsgefahr nach Abholung eines Fahrzeugs zumindest nicht ausschließen. Das Sicherheitsgefühl des Geschädigten erscheine in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert. Der Aufwand der vom Kläger unwidersprochen geschilderten Maßnahmen liege bei einigen Minuten Arbeitszeit zuzüglich Materialkosten. Die vom Sachverständigen für beide Arbeitsvorgänge veranschlagte Pauschale von 15 €, d.h. 7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Arbeitsgang, sei angemessen und nicht überhöht.

Die Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen bei Hereinnahme des Fahrzeugs seien dagegen nicht erstattungsfähig. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Sachverständige dem Kunden allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen gesondert in Rechnung stellen könne. Jedenfalls erschließe sich nicht, weshalb dem Schutz der Mitarbeiter des Ingenieurbüros nicht durch das Benutzen von Handschuhen oder Masken ausreichend Rechnung getragen werden könne. Die Mitarbeiter des Ingenieurbüros hätten sich, da das Fahrzeug nur äußere Beschädigungen aufgewiesen habe, nur kurzfristig - z.B. zum Bewegen des Fahrzeugs oder Ablesen des Tachostandes - im Fahrzeuginnern aufgehalten. Masken und Einmalhandschuhe könnten dem Kunden ebenso wenig wie sonstige persönliche Arbeits- oder Sicherheitskleidung gesondert in Rechnung gestellt werden.

Dieser objektiv nicht erforderliche Teil der Sachverständigenkosten sei auch nicht aufgrund der eingeschränkten subjektiven Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten erstattungsfähig. Da der Kläger, der auf Freistellung klage, sich weder auf die Indizwirkung einer bereits bezahlten Rechnung noch auf eine mit dem Sachverständigen vorab getroffene Honorarvereinbarung berufen könne, sei an die übliche Vergütung anzuknüpfen. In Bezug auf Desinfektionskosten habe sich jedoch kein übliches Vorgehen der Sachverständigen etabliert. Da objektiv nur der Aufwand für die Desinfektion vor der Rückgabe an den Geschädigten abgerechnet werden könne, könne die übliche und angemessene Vergütung auch nur in diesem abrechenbaren Teil bestehen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7 , 18 StVG , § 115 VVG zusteht. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 10; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 8).

2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Ersatzfähigkeit der dem Kläger für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellten COVID-19-Desinfektionspauschale (im Folgenden: Corona-Pauschale).

a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 14; jeweils mwN).

b) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 15; jeweils mwN). Dabei verbleibt für den Geschädigten allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als - auch für ihn erkennbar - zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 13).

c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346 , 347, juris Rn. 5). Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB ) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB ) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war.

d) Nach diesen Grundsätzen kommt es im Streitfall entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die dem Kläger vom Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens pauschal in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen jeweils objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Da ein Auswahl- und Überwachungsverschulden des Klägers nach den Umständen des Streitfalles weder ersichtlich noch dargetan ist, ist vielmehr maßgeblich, ob und in welcher Höhe der Kläger dem Sachverständigen nach werkvertraglichen Grundsätzen eine Vergütung für die Desinfektionsmaßnahmen schuldet.

Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung haben Kläger und Sachverständiger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Sachverständigen jedoch nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, § 632 Abs. 1 BGB . Da die Höhe der Vergütung nicht bestimmt wurde und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Da sich eine solche übliche Vergütung nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die streitgegenständlichen Desinfektionsmaßnahmen nicht bestimmen ließ, wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich die Höhe der Vergütung insoweit durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln lässt. Lässt sich die mangels Vergütungsvereinbarung bestehende Vertragslücke auch auf diesem Weg nicht schließen, kann ausnahmsweise eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen in Betracht kommen, soweit diese sich in den Grenzen der Billigkeit hält, §§ 315 , 316 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 7 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 7 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, NZV 2014, 163 Rn. 29; Busche in MünchKomm BGB , 8. Aufl., § 632 Rn. 23).

III.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Insbesondere wird das Berufungsgericht zunächst in eigener tatrichterlicher Verantwortung zu prüfen haben, ob sich die bestehende Lücke in dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen geschlossenen Werkvertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen lässt und ob, sofern dies nicht der Fall ist, eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen im Wege der Rechnungstellung anzunehmen ist. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars "eingepreist" werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts begegnet es daher keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 20).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 13. Dezember 2022

Vorinstanz: AG Böblingen, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1773/20
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 42/21
Fundstellen
DAR 2023, 140
DAR 2023, 430
MDR 2023, 361
NJW 2023, 1057
NZV 2023, 115
VRS 2023, 121
VersR 2023, 330
r+s 2023, 185