Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.02.2020

IX ZR 140/19

Normen:
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 Cb
BGB § 675
GKG § 42 Abs. 2 S. 1
RVG § 3a
RVG § 4 Abs. 3 S. 2
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 (Cb)
GKG § 42 Abs. 2 S. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 675
RVG § 3a
RVG § 4 Abs. 3 S. 2
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 675
GKG § 42 Abs. 2 S. 1
RVG § 3a
RVG § 4 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
AnwBl 2020, 303
BB 2020, 833
BGHZ 224, 350
DB 2020, 784
DStR 2020, 1149
DStRE 2020, 1332
MDR 2020, 570
NJW 2020, 1811
VersR 2020, 1046
WM 2020, 1682
WRP 2020, 620
ZIP 2020, 716

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 140/19

DRsp Nr. 2020/4659

Rechtsstreit um eine Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts; Wirksamkeit einer Mindestvergütungsvereinbarung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung; Unangemessene Benachteiligung des Mandanten

Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 675 ; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 3a; RVG § 4 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Am 23. Januar 2016 beauftragte der Kläger den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber, der ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte. Der Kläger unterzeichnete eine Vollmacht, die Mandatsbedingungen des Beklagten sowie eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung lautete auszugsweise:

"§ 1 Vergütung

Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.

Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.

Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.

Der Mandant erhält eine Abrechnung über den angefallenen Zeitaufwand.

Der Mandant schuldet in allen Fällen - Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung - mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz .

Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet."

Der Beklagte verhandelte mit dem Arbeitgeber des Klägers. Er erreichte den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, nach welchem das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Kläger eine Abfindung von 10.000 € brutto sowie ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.875,99 € an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung stellte der Beklagte dem Kläger Gebühren in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.276,44 € in Rechnung. Der Rechnung liegt ein Gegenstandswert von 23.931,53 € zugrunde. Sie weist den dreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen Satz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer aus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und forderte den Kläger zur Zahlung des seiner Ansicht nach noch offenen Betrages von 1.400,45 € auf.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Zahlung von 9.875,99 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1.400,45 € nebst Zinsen erhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar in Höhe von zunächst 4.742,15 €, dann 5.173,53 € abgerechnet. Unter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 8.495,59 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 8.334,54 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 1.400,45 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Abfindung in Höhe von 8.334,54 € folge aus §§ 667 , 675 BGB . Der zur Aufrechnung gestellte Vergütungsanspruch des Beklagten betrage 1.541,45 €. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto (345 € brutto) und dem zu vergütenden Aufwand von 268 Minuten (vier Stunden und 28 Minuten).

Die in § 1 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren könne der Beklagte nicht verlangen. Die entsprechende Klausel sei zwar nicht im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend. Gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliege sie jedoch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und halte einer solchen nicht stand, weil sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren gebe schon für sich genommen zu Bedenken Anlass. Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Gegenstandswertes sei sie nicht mehr vereinbar mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dem Anwalt zu einer auskömmlichen Vergütung zu verhelfen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten. Zugleich führe sie zu einer gemäß § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässigen Erfolgsbeteiligung. Die Folgen des Zusammenspiels von dreifacher Mindestvergütung und Erhöhung des Gegenstandswertes seien schließlich für den Mandanten nicht zu durchschauen und daher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent.

Die Unwirksamkeit der Klausel über die Mindestvergütung führe gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung. Der Beklagte dürfe nach Zeitaufwand abrechnen. Die formularmäßige Vereinbarung des Fünfzehn-Minuten-Taktes, welcher strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen und dadurch den Mandanten unangemessen zu benachteiligen, sei jedoch nach § 307 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Abzurechnen sei danach minutengenau. Auf der Grundlage der Aufstellungen des Beklagten, der sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses der Anhörung der Parteien seien insgesamt 268 Minuten zu vergüten. Eine Sekretariatspauschale könne der Beklagte im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht verlangen. Nach der entsprechenden Klausel sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Sekretariatskosten pauschal abzurechnen; nach seiner Wahl hätte er aber auch die tatsächlich angefallenen Arbeiten abrechnen können.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte ist gemäß §§ 675 , 667 BGB zur Herausgabe des eingezogenen Fremdgeldes nebst Zinsen verpflichtet. Die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch hat nur in der vom Berufungsgericht errechneten Höhe zum Erlöschen dieses Anspruchs geführt (§§ 387 , 389 BGB ). Der Honoraranspruch des Beklagten beträgt 1.541,45 €.

1. Die vom Beklagten vorformulierte und dem Kläger bei Abschluss des Beratungsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB .

a) Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Preisabreden, welche unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, sind zwar grundsätzlich nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, WM 2016, 2116 Rn. 12 mwN; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 24 f). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, WM 2015, 637 Rn. 12 mwN; vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, WM 2019, 2161 Rn. 16 mwN).

b) Die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung weichen von den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, welches eine gesetzliche Gebührenordnung darstellt (BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, aaO Rn. 13). Gleichwohl wird teilweise vertreten, die Regelung der Gebührenhöhe im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei als subsidiäres Recht kein Maßstab, an dem eine Vergütungsvereinbarung gemessen werden könne. Damit fehle es an der von § 307 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften. Wenn man eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB vornehmen wolle, müsse man überdies den Bereich des § 34 RVG ausklammern, was jedoch zu unter Wertungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigten Unterschieden zwischen einer Gebührenvereinbarung nach § 3a RVG einerseits, nach § 34 RVG andererseits führe. Die gegenüber den §§ 305 ff BGB speziellere Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG ermögliche zudem die Herabsetzung eines unangemessen hohen Honorars, so dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften gemäß § 307 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich sei (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Weber, BGB , Stand September 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. G 42).

c) Die Einwände gegen eine Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vermögen nicht zu überzeugen (ebenso im Ergebnis Staudinger/ Weber, aaO Rn. G 45 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG , 24. Aufl., § 3a RVG Rn. 63). Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG lässt erkennen, dass die Rechtsanwaltsvergütung nur bedingt privatautonom vereinbart werden kann. Sie schließt weitergehende Kontrollen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht aus. Die Vorschriften des § 3a Abs. 2 RVG einerseits, des § 307 Abs. 1 , Abs. 2 BGB andererseits unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 3a Abs. 2 RVG ermöglicht eine Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Abrechnung (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 29). Ist die Vergütung unangemessen hoch, wird sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt; zuvor ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich hingegen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung. Sie führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes , nicht nur zur Herabsetzung der Vergütung auf ein noch vertretbares Maß. Diese Unterschiede sprechen dafür, beide Kontrollmechanismen nebeneinander anzuwenden (vgl. Staudinger/Weber, aaO Rn. G 45).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Preise für anwaltliche Leistungen. Zwar erheben die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 17). Als Maßstab für die Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind sie daher nur bedingt geeignet (ähnlich BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 19 zur Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ). Das gilt jedoch nicht nur für eine Überprüfung nach § 307 BGB , sondern auch für eine solche nach § 3a Abs. 2 RVG (Staudinger/Weber, aaO). Insoweit ist es den Gerichten nicht schlechthin verwehrt, zur Bestimmung der Unangemessenheit auf die gesetzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen, denen eine faktische Leitbildfunktion zukommt (BVerfG, aaO Rn. 23, 31). Das gilt jedenfalls, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Preisrecht enthält. Wie im Fall einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

2. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht (§ 307 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB ).

a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09, NJW 2010, 3431 Rn. 21 mwN). Bewertungsmaßstab ist die Rechtslage nach dem Gesetzesrecht, von der die streitige Klausel abweicht. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.

aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635 , 2637 unter III 2 b). Für die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Anwaltsgebühren gilt dies wegen des oben unter 1c beschriebenen Prinzips der Quersubventionierung nicht uneingeschränkt. Bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Umgekehrt kann bei hohen Streitwerten unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 20 mwN zu § 138 BGB ).

bb) Eine formularmäßig vereinbarte Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren unabhängig von der Höhe des Streitwerts und vom Umfang und von der Schwierigkeit des Mandats ist schon für sich genommen bedenklich, weil sie das Interesse des Mandanten, nicht mit einer außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehenden Gebührenforderung überzogen zu werden, völlig außer Acht lässt. Darauf, dass die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG auch das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 11), kann sich der Anwalt im Falle einer einseitig gestellten, von ihm vorformulierten Vergütungsvereinbarung nicht berufen. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist und weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung bedarf (BVerfG, aaO Rn. 27). Bei einseitig gestellten Vertragsbedingungen findet ein derartiger Interessenausgleich nicht statt. Der Mandant hat in einem solchen Fall keinen Einfluss auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung, damit keine Möglichkeit, sein Interesse daran, nicht mit überhöhten Vergütungsansprüchen überzogen zu werden, einzubringen und zu wahren.

cc) Jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Gegenstandswertes benachteiligt die Klausel über die Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren die betroffenen Verbraucher unangemessen.

(1) Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert (§ 13 RVG ) dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Prozessparteien abhängig zu machen (BAG, NZA 2015, 1471 Rn. 11). Bei Mandaten mit geringem Streitwert wird dem Rechtsanwalt ein geringerer Verdienst in der Erwartung eines Ausgleichs durch Mandate mit einem höheren Streitwert zugemutet, damit der Mandant nicht durch außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehende Gebühren von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abgehalten wird. Der Mandantenschutz zählt als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes zu den schutzwürdigen Gemeinwohlbelangen, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts rechtfertigen (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 19 f).

(2) Die hier einschlägige Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG schränkt die Anwaltsgebühren im Interesse des Mandanten ein. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Für anwaltliche Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt die genannte Vorschrift gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend. Damit werden die Kosten eines Rechtsstreits und einer streitigen außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 2 , 9 ZPO aus sozialen Gründen niedrig gehalten (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2015, 440 , 441; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2015 - 17 U 125/14, juris Rn. 24; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, juris Rn. 29). Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig gestaltet werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2013 - 12 Sa 15/13, juris Rn. 1; LAG Köln, Beschluss vom 10. November 2015 - 11 Ta 336/15, juris Rn. 4). Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6114/18, juris Rn. 14).

(3) Die in § 1 Abs. 6 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Hinzurechnung der auszuhandelnden Abfindung zum Gegenstandswert führt zu einer wesentlichen Erhöhung des Mindesthonorars unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und unabhängig vom Interesse des Mandanten, nicht mehr als ein angemessenes Honorar zahlen zu müssen. Sie widerspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer in einer für ihn schwierigen Lage Rechtsschutz und rechtlichen Beistand zu verträglichen Bedingungen zu ermöglichen. Auf welcher Grundlage letztendlich abgerechnet werden wird, hängt vom Ergebnis der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ab, ist aus Sicht des Mandanten also bei Abschluss des Vertrages nicht zu erkennen. Hinzu kommt die Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren. Eine Vervielfachung des Gebührensatzes führt, wie gezeigt, eher bei geringen als bei hohen Streitwerten zu angemessenen Ergebnissen. Die Vergütungsvereinbarung sieht demgegenüber sowohl eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmte Erhöhung des Gegenstandswertes als auch eine Vervielfachung der gesetzlichen Gebühren vor. Sie dient damit einseitig, ohne jede Rücksicht auf die Interessen des Mandanten, der Optimierung der Anwaltsvergütung. Mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen die Vergütungsvereinbarung abweicht, insbesondere mit der Abhängigkeit der Vergütung von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Mandanten, ist dies nicht mehr zu vereinbaren.

3. Der Beklagte kann, wie in § 1 Abs. 2 der genannten Vereinbarung vorgesehen, ein Zeithonorar in Höhe von 290 € zuzüglich der Umsatzsteuer pro Arbeitsstunde verlangen. Er darf jedoch nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit abrechnen. Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung über die Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt für jede angefangene Viertelstunde ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

a) Die Unwirksamkeit der Bestimmung über die Mindestvergütung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen in § 1 der Vergütungsvereinbarung.

aa) Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).

bb) Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Vergütungsvereinbarung über die Abrechnung nach Zeitaufwand sind von der (unwirksamen) Bestimmung in § 1 Abs. 5 über die Mindestvergütung unabhängig. Sie bestehen daher fort. Entgegen Schons, AnwBl. 2019, 491 f, unterfällt die Vergütungsvereinbarung insoweit auch nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG mit der Folge, dass die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt. Sie überlässt die Abrechnungsart nicht dem Ermessen des Beklagten, sondern sieht eine Abrechnung nach Stundensätzen und eine Mindestvergütung vor. Damit lässt sich anhand objektiver Kriterien bestimmen, wie die geschuldete Vergütung zu berechnen ist.

b) Die in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt benachteiligt den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-MinutenTaktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554 ; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur sind die Ansichten geteilt.

(1) Soweit die entsprechende Klausel für wirksam gehalten wird, wird vor allem auf die wirklich oder vermeintlich ähnlichen Vorschriften des § 13 Satz 2 StBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG Bezug genommen. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG sehe für die Berechnung der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern vor, dass die letzte begonnene Stunde voll zu vergüten sei, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich gewesen sei; anderenfalls betrage die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Nach § 13 StBVV sei für die dort genannten Tätigkeiten jede angefangene halbe Stunde mit einem Stundensatzrahmen von 30,00 bis 70,00 € zu vergüten. Diese gesetzliche Regelung stimme in ihrer Systematik mit einer Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung überein. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wie § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sie voraussetze, liege daher nicht vor (OLG München, BeckRspr 2014, 123857 Rn. 127 mwN; D. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 462). Überdies seien entsprechende Vereinbarungen üblich. Dem berechtigten Interesse des Mandanten, nur den tatsächlich für die Bearbeitung seines Mandats anfallenden Aufwand bezahlen zu müssen, stehe das ebenso berechtigte Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, eine angemessene Vergütung auch in Fällen zu erhalten, in denen er durch Tätigkeiten, die weniger als eine Viertelstunde dauerten, etwa durch ein Telefongespräch, aus der Sachbearbeitung eines anderen Mandats herausgerissen werde und sich nach Erledigung der Tätigkeit für den Mandanten wieder neu in die vorher begonnene Angelegenheit einarbeiten müsse. Die Fünfzehn-Minuten-Klausel stelle einen sachgerechten und ausgewogenen Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen des Mandanten und des Rechtsanwalts dar (OLG München, aaO mwN).

(2) Gegen die Wirksamkeit einer Zeittaktklausel wird insbesondere eine hierdurch bewirkte Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses eingewandt. Aufgrund einer solchen Klausel werde einerseits jegliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die nur wenige Minuten oder gar Sekunden in Anspruch nehme, etwa ein kurzes Telefonat, Anweisungen an das Personal, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte, im Zeittakt von jeweils fünfzehn Minuten vergütet, andererseits auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von fünfzehn Minuten auch nur um Sekunden überschreite. Die Klausel sei zudem nicht auf eine einmalige Anwendung, etwa am Ende eines Arbeitstages, beschränkt, sondern könne mehrmals täglich angewandt werden. Sie ermögliche zudem - etwa bei Entgegennahme eines kurzen Ferngesprächs während der Bearbeitung eines anderen Mandats - die Abrechnung der jeweiligen Viertelstunde zu Lasten beider Mandanten. Da ein Rechtsanwalt bei seiner täglichen Arbeit in der Regel mehrere Mandate bearbeite, entstünden stets, wiederholt und auch mehrmals täglich Zeitintervallfraktionen, die in allen bearbeiteten Mandaten abgerechnet werden könnten (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184 f mwN).

bb) Der Senat entscheidet die genannte Streitfrage dahin, dass eine formularmäßig vereinbarte Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

(1) Der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Bei dem Vertragsgegenstand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO ) handelt es sich um eine immaterielle Leistung, deren Wert er kaum ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich aufwendet, sieht der Mandant nicht. Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77). Eine - auch formularmäßig vereinbarte - Abrechnung nach dem Zeitaufwand wird hierdurch zwar nicht ausgeschlossen. Der Senat hat die individualvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich gehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 73). Nichts Anderes gilt im Grundsatz für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Zeithonorar, welches zusätzlich eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorsieht, führt jedoch zu einer noch größeren Gefährdung der Interessen des Mandanten.

(2) Es gibt durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten. Der Rechtsanwalt, der etwa durch einen Anruf oder eine Rückfrage eines Angestellten in seiner Arbeit gestört wird, muss sich erst wieder einarbeiten, wenn er sich nach Ende der Unterbrechung erneut seiner eigentlichen Arbeit zuwendet. Das kostet Zeit. Eine Zeittaktklausel bietet dem Mandanten überdies einen Anreiz, Rückfragen und Bemerkungen möglichst geordnet und gesammelt zu übermitteln und den Rechtsanwalt nicht unnötig durch wiederholte E-Mails oder Anrufe in seiner Arbeit zu unterbrechen (vgl. Staudinger/Weber, BGB , Stand September 2019, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 59). Dem stehen jedoch die berechtigten Interessen des Mandanten gegenüber, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat. Welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein Zeittakt von fünfzehn Minuten, der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann, ist keinesfalls gerechtfertigt. Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung unter Missachtung der Interessen des Mandanten, nicht mehr als eine angemessene Vergütung für die Dienste des Rechtsanwalts bezahlen zu müssen.

(3) Die Vorschriften des § 13 Satz 2 StBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StBVV in der Fassung vom 11. Dezember 2012 erlaubt es dem Steuerberater, für bestimmte - nicht alle - Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 30 € und 70 € je angefangener halber Stunde zu liquidieren. Diese Sätze liegen deutlich unter denjenigen, die Rechtsanwälte bei Vereinbarung eines Stundenhonorars üblicherweise in Rechnung stellen, und gelten zudem nicht für jegliche Tätigkeit des Steuerberaters (vgl. etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184 , 1185). § 8 Abs. 2 JVEG sieht vor, dass die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Es wird also nur die letzte angefangene Stunde aufgerundet. Mit der Möglichkeit, ständig kleinste Zeiteinheiten mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes abzurechnen, ist das nicht zu vergleichen.

4. Die Unwirksamkeit der Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB ). Das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hängen nicht untrennbar zusammen. Die Abrechnung des tatsächlichen Aufwandes nach dem vereinbarten Stundensatz ist ohne weiteres möglich. Der Beklagte kann also den tatsächlichen Aufwand zu dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto abrechnen. Der Höhe nach kann der Beklagte einen Aufwand von insgesamt 268 Minuten vergütet verlangen.

a) Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Im Falle eines vereinbarten Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand des Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit tatsächlich kaum kontrolliert werden kann (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77; vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177/13, juris Rn. 2 mwN). Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechtsoder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 79). Grundsätzlich gilt der Maßstab des § 286 ZPO .

Zu prüfen ist außerdem, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache stehen. Damit soll einer unvertretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden Arbeitszeit zum Nachteil des Mandanten vorgebeugt werden. Es geht nicht darum, dem Rechtsanwalt bindend vorzugeben, in welchem Zeitraum ein Mandat zu bearbeiten ist. Jeder Rechtsanwalt arbeitet anders. Trotzdem darf der zu vergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 84 f).

Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die Angemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Sie sind für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindend. Die revisionsgerichtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist weiter, ob der Tatrichter zu hohe Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugung gestellt hat. Das Ergebnis der Prüfung, ob der nachgewiesene zeitliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache steht, kann revisionsrechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüft werden, denn es beruht wesentlich auf einer Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft daher ebenfalls nur, ob diese Würdigung möglich und in sich widerspruchsfrei ist, den Prozessstoff vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze verstößt.

b) Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen. Es hat die Parteien angehört, die von den Parteien vorgelegten Unterlagen gesichtet und auf dieser Grundlage jede einzelne vom Beklagten abgerechnete Tätigkeit daraufhin überprüft, ob ihre Dauer angemessen ist. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind ihm daraufhin nicht unterlaufen. Das gilt auch, soweit die Revision die Kürzungen für "kleinlich" hält. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der Feststellung des jeweiligen Aufwandes und der Angemessenheitsprüfung unterschieden, ist im Ergebnis ebenfalls unberechtigt. Hätte das Berufungsgericht einen zeitlichen Aufwand des Beklagten anerkannt, der angemessen war, aber nicht festgestellt worden ist, würde hierdurch nur der Kläger, nicht aber der Beklagte beschwert.

5. Der Beklagte hat schließlich keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Pauschale für die Tätigkeiten des Sekretariats.

a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart, wenn die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Vergütungsvereinbarung war der Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal abzurechnen. Dies folgt aus einer Auslegung der genannten Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung, die der Senat selbst vorzunehmen hat.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, WM 2019, 2273 Rn. 20).

bb) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Vergütungsvereinbarung sieht für Tätigkeiten des Sekretariats einen Stundensatz von 60 € vor. Im folgenden Satz heißt es, der Beklagte sei berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit fünfzehn Minuten pro abgerechneter Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Pauschale oder aber den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen darf, ist nicht geregelt. Danach kann der Beklagte frei entscheiden, welche Abrechnungsmethode er wählt. Wer zu einem bestimmten Verhalten, hier: einer bestimmten Art der Abrechnung, berechtigt ist, ist hierzu gerade nicht verpflichtet. Dass die Parteien dies übereinstimmend anders gesehen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet.

b) Die Revision meint allerdings, die Sekretariatspauschale habe in jedem Fall abgerechnet werden sollen. Dies sei lediglich sprachlich abweichend zum Ausdruck gekommen. Dies trifft nicht zu. Ihrem klaren Wortlaut nach berechtigt die Klausel den Beklagten zu einer pauschalen Abrechnung der Sekretariatstätigkeiten, verpflichtet ihn hierzu jedoch nicht. Wollte man dies anders sehen, gäbe es also zwei rechtlich vertretbare Auslegungsergebnisse, änderte sich im Ergebnis nichts. Dann wäre gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, diejenige Auslegung also, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Das gilt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwN; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, MDR 2019, 215 Rn. 19). Auch in diesem Fall unterfiele die Klausel also § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG . Nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes können Sekretariatsstunden dem Mandanten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Nicht geprüft hat der Senat, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger vor Abschluss des Beratungsvertrages auf die Höhe der nach der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung voraussichtlich entstehenden Gebührenansprüche hinzuweisen. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 10 mwN). Im Fall einer Vergütungsvereinbarung, wie sie der Beklagte verwendet, liegt eine Hinweispflicht nahe. Die Annahme des Berufungsgerichts, das für den Kläger unbefriedigende wirtschaftliche Ergebnis der Beauftragung des Beklagten sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, erscheint zweifelhaft, wie die Berechnungen der Revisionserwiderung zeigen. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an. Die Revision ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Vergütungsvereinbarung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang gemäß § 307 BGB unwirksam ist.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 13. Februar 2020

Vorinstanz: LG München I, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 10072/16
Vorinstanz: OLG München, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 319/18
Fundstellen
AnwBl 2020, 303
BB 2020, 833
BGHZ 224, 350
DB 2020, 784
DStR 2020, 1149
DStRE 2020, 1332
MDR 2020, 570
NJW 2020, 1811
VersR 2020, 1046
WM 2020, 1682
WRP 2020, 620
ZIP 2020, 716