1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.11.2018 ( 11 O 365/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. [...]
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