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FG München - Entscheidung vom 28.06.2012

14 K 298/11

Normen:
UStG § 21 Abs. 2
UStG § 13 Abs. 2
EUStBV § 1 Abs. 1
ZollbefreiungsVO Art. 51
EGV 1186/2009 Art. 42
EGV 1186/2009 Art. 43
ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A
ZK Art. 202 Abs. 2
ZK Art. 212a
ZKDV Art. 234
ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a
ZKDV Art. 230 Buchst. a
ZKDV § 225 Buchst. b
EWGV 918/83 Kap. I Titel XI
EWGV 918/83 Kap. I Titel XII
ZollbefreiungsVO Art. 50

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Einfuhrumsatzsteuer geworden ist. Am 9. Juni 2010 reiste der Kläger nach einem rund dreiwöchigen [...]
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