»Der Bekl. [Radfahrer] durfte die [stehende] Kolonne zwar rechts überholen, da aus § 5 Abs. 1 StVO kein generelles Rechtsüberholverbot für Radfahrer herzuleiten ist (vgl. OLG Hamm VRS 37, 267; OLG Frankfurt/M. NJW 58, [...]
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