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BGH - Entscheidung vom 26.06.1984

1 StR 188/84

Normen:
StPO §§ 261, 266, § 338 Nr.5

Fundstellen:
DRsp IV(456)126d-e
EzSt StPO § 266 Nr. 1
JR 1985, 125
JZ 1984, 1044
LM StPO § 266 Nr. 1
MDR 1984, 865
NJW 1984, 2172
StV 1984, 496
VRS 67, 269
wistra 1984, 186

»...Der Angekl. beanstandet zu Recht, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO Beweisergebnisse, die sie außerhalb der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung gewonnen habe, zu seinem Nachteil verwertet. [...]
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