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BGH - Entscheidung vom 02.12.1966

VI ZR 72/65

Normen:
BGB §§ 249, 253

Fundstellen:
DAR 1967, 82
DB 1967, 156
DRsp I(123)110a-b
ES Kfz-Schaden D-1/9
MDR 1967, 294
NJW 1967, 552
VRS 32, 91
VersR 1967, 183

Das Berufungsgericht hat die Aufwendungen des Kl. für Taxen und Mietwagen in Höhe von 1.332,02 DM als sachgemäß anerkannt. Von diesem Betrag hat es mit Rücksicht auf ersparte Eigenkosten ... 420,- DM abgesetzt, so daß [...]
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