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Reiserecht: Schadensersatz bei geschönter Hotel-Beschreibung?

Das Amtsgericht München hat den Anspruch einer Urlauberin auf Schadensersatz für ein Ersatzhotel und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bejaht. Im Streitfall war der Weg vom Hotel zu „wunderschönen Stränden“ mit „wenigen Gehminuten“ angegeben worden – tatsächlich belief sich der Fußweg auf ca. 1,3 Kilometer. Das Gericht verwies dabei auch auf die besonderen Erwartungen im Hochpreissegment.

Darum geht es

Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine Rundreise durch Costa Rica von 16.07 bis 27.07.2022 gebucht. Die Rundreise sollte einen Aufenthalt von vier Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten.

Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt“ beschrieben worden. Dies habe nicht der Realität entsprochen.

An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.

Die Klägerin wandte sich daraufhin an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin und buchte in Abstimmung mit dieser über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 € sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062 € geltend.

Die Beklagte behauptete, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in ca. 15 Minuten zu erreichen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat den Reiseveranstalter zur Erstattung der Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 € verurteilt. Damit hat das Gericht der Klägerin in vollem Umfang recht.

Das Hotel war demnach aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. Zwischen den Parteien sei zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es sei allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels einen Fußweg von 1.3 km entfernt war.

Nach der Überzeugung des Gerichts muss im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten" auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt, wurden doch für 12 Tage knapp 9.000 € ausgegeben – exklusive Flügen.

Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.

Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellt.

Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 22.11.2023 – 242 C 13523/23