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Die Bemessung der Vergütung bei der Betreuung vermögender Betreuter richtet sich nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Sie bestimmt sich in diesen Fällen nach den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe gezahlt werden, welcher der Betreuer angehört. Eine Anwendung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG kommt nicht in Betracht.
ebenso BGH, 31.8.2000, Az. XII ZB 217/99, NJW 2000, 3709 NiedersRpfl 2000, 229 [...]
Bei Beendigung der Amtspflegschaft durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) braucht das Jugendamt als Amtspfleger keinen Schlußbericht oder eine Schlußrechnung für das Vormundschaftsgericht zu erstellen und auch nicht von Amts wegen die erteilte Bescheinigung als Bestallungsurkunde an das Gericht zurückzugeben, da insofern durch die Behörde keine Mißbrauchsgefahr gegeben ist.
DAVorm 1998, 942 FamRZ 1999, 48 NJW-RR 1999, 302 NiedersRpfl 1999, 19 Rpfleger 1999, 25 [...]