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OLG Düsseldorf (3 W 579/89) | Datum: 15.12.1989
c. »Der einkommens- und vermögenslose Bekl. ist außerstande, die Kosten der Prozeßführung [Verteidigung gegen die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts] aufzubringen. [...]