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Sind titulierte Unterhaltsansprüche eines Kindes nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen, so genügt für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO der Nachweis der Unterhaltsvorschußzahlungen. Die Vorlage einer Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG kann nicht verlangt werden, da diese Vorschrift die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschußkasse erweitert und nicht etwa eine zusätzliche Voraussetzung darstellt, die zu denen des § 1613 Abs. 1 BGB kumulativ hinzukommen müßte.
DAVorm 1992, 1361 JurBüro 1993, 175 NJW-RR 1993, 580 Rpfleger 1993, 167 [...]
1. Verweigert die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 BGB und beantragt der Kindesvater, den Eltern die elterliche Sorge (hilfsweise: das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schule und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge) gemeinsam zu übertragen, dann handelt es sich hierbei um eine Familiensache im Sinne der §§ 23 GVG, 621 ZPO, da das Kindschaftsreformgesetz für alle Sorgerechtsangelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts vorsieht. 2. Der Ausschluss des Kindesvaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder war, von der elterlichen Sorge bei Nichtabgabe der Sorgeerklärung durch die Kindesmutter kann gegen sein Recht auf die verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verstoßen, wenn keine billigenswerte Motive für das Verhalten der Mutter ersichtlich sind (willkürliches Verhalten der Mutter). Insofern bestehen möglicherweise verfassungsrechtliche Bedenken können gegen § 1626a Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift keine völlige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Vätern bringt und das gemeinsame Sorgerecht vom nicht überprüfbaren Wohlwollen der Mutter abhängig ist, das lediglich der Eingriffsschwelle aus § 1666 BGB unterliegt. 3. Auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1991 (DRsp-ROM Nr. 1992/23) und unter Beachtung der Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist jedenfalls dann die alleinige elterliche Sorge der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (verfassungsrechtlich) unbedenklich, wenn eine Konfliktlage zwischen den Eltern besteht (hier: in Form des Fehlens der Kooperationsbereitschaft als Folge der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern).
DAVorm 2000, 273 NJW-RR 2000, 812 NJW-RR 2001, 1296 OLGReport-Stuttgart 2000, 89 [...]