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1. Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB ist nicht davon abhängig, daß die Krankheit sich erst während der Ehe gebildet hat oder ausgebrochen ist. 2. Die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gilt auch für den Krankheitsunterhalt. Soweit die ehelichen Lebensverhältnisse durch krankheitsbedingten Mehrbedarf geprägt waren, kann dieser durch nunmehr nachehelich gezahltes Pflegegeld nach § 69 BSHG abgedeckt sein. 3. Mehrbedarf, der erst nach Scheidung der Ehe durch das Fortschreiten der Krankheit (hier multiple Sklerose) entsteht, kann nur insoweit berücksichtigt werden, als es im Rahmen der beiderseitigen Lebensverhältnisse angemessen ist. 4. Der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zeitlich befristet werden, wenn der krankheitsbedingt auf Dauer bestehende Bedarf, der allein in der Person des Berechtigten angelegt ist, jedes für den durchschnittlichen Bürger vorstellbare Maß übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten hat. 5. Bei einer Ehezeit von acht Jahren und zehn Monaten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und der Scheidung im Dezember 1985 erscheint eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.12.1994 angemessen. 6. Die Geltendmachung eines nachehelich entstandenen Mehrbedarfs (vergleiche oben Ziffer 3) ist nach § 1579 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die Anfrage des Pflichtigen, ob Pflegegeld gezahlt werde, wahrheitswidrig verneint hat.

OLG Oldenburg (12 UF 150/90) | Datum: 12.03.1991

Die Berechtigte war zum Zeitpunkt der Eheschließung an Multipler Sklerose erkrankt, was ihr bekannt war, sie war noch zu Beginn der Ehe erwerbstätig und bezieht seitdem aufgrund ihrer Erkrankung eine [...]

1. Auch einem Kläger, der seine Rechtsposition aus dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 91 BSHG ableitet, obliegt es wie jedem anderen Unterhaltsberechtigten auch, zunächst im Einzelnen darzustellen, dass das vorhandene Einkommen sowie vorhandenes Vermögen nicht genügen, den Unterhaltsbedarf zu decken, § 1602 Abs. 1 BGB. 2. Der Wohnwert eines selbstgenutzten Hauses (hier: hälftiges Miteigentum neben der Ehefrau) ist in den Fällen, in denen es um die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern geht, nicht nach dem tatsächlichen Mietwert zu bemessen, sondern nach dem Betrag, den der auf Unterhalt in Anspruch genommene in Anlehnung an das vorhandene Einkommen (hier: rund 3.100 DM Rente) für eine angemessene Mietwohnung verauslagen müsste (hier: Wohnwert von 500 DM unter Berücksichtigung eines angemessenes Anteils von einem Viertel bis einem Drittel des vorhandenen Einkommens und der Tatsache, dass lediglich hälftiges Miteigentum besteht). 3. Im Verhältnis zu den Eltern gibt es wegen der vielfältigen Gestaltung der Lebensverhältnisse keine festen Tabellensätze für die Bestimmung des eigenen angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen. Die in verschiedenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgenommene Erhöhung des gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalts um 25% (auf derzeit 2.250 DM) stellt jedenfalls eine Grenze dar, bei deren Unterschreiten der angemessene Bedarf des Pflichtigen nicht mehr gewahrt wird. 4. Der Bedarf des Ehepartners des Pflichtigen, der über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist mit rund 80% des Bedarfs des Pflichtigen selbst anzusetzen (hier: 1.500 DM), da beide Eheleute gleichen Anteil an den durch das vorhandene Einkommen geprägten Lebensverhältnissen haben, so dass sich lediglich für die mit dem Zusammenleben verbundenen Ersparnisse in der Lebensführung ein geringer Abschlag ergibt. 5. Da es einer vernünftigen Haushaltsführung entspricht, für verschiedene möglicherweise entstehende Belastungen in der

OLG Oldenburg (12 UF 79/99) | Datum: 27.07.1999

NJW 2000, 524 [...]

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