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Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei - gleiches gilt selbstverständlich für den Verkehrsanwalt - ist grundsätzlich in eigener Person nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt. Prozeßbevollmächtigte einer Partei kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde wäre mithin allein aus diesem Grund zu verwerfen. Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein zum ersten Rechtszug gehörendes, von der Vollmacht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten umfaßtes Anhangsverfahren ist, sind gemäß § 176 ZPO die Zustellungen an diesen Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, solange dessen Vollmacht nicht gemäß § 87 ZPO erloschen ist. Ein anderer oder ein weitere Prozeßbevollmächtigter als der für den ersten Rechtszug bestellte (etwa ein Verkehrsanwalt), bedarf daher einer besonderen sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren beziehenden Vollmacht. Eine solche Vollmacht kann zugunsten des Verkehrsanwalts nach § 88 ZPO vermutet werden. Das Risiko der Nichtweitergabe von Entscheidungen durch den Prozeßbevollmächtigten der Partei kann nicht auf die Gerichte abgewälzt werden, die Vorschrift des § 84 ZPO wäre sonst gegenstandslos.
vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1500 . NJW-RR 1997, 1023 VersR 1997, 1418 [...]