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1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten ist unter anderem nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer gleicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden. 2. Sind weder Modellrechnungen noch die Umstände, die ein Büro mittleren Zuschnitts für einen Berufsbetreuer dieser Qualifikation ausmachen, bekannt, ist bei der Festlegung des Stundensatzes eine Orientierung an den in der Rechtsprechung bereits zugrunde gelegten Stundensätzen für Berufsbetreuer nicht ermessensfehlerhaft. 3. Für einen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines Politikwissenschaftlers mit Nebenfächern Soziologie und Jura ist unter Beachtung dieser Grundsätze ein Stundensatz von 100 DM ohne Mehrwertsteuer angemessen.
AnwBl 1998, 615 EzFamR aktuell 1998, 280 FamRZ 1999, 460 OLGReport-Karlsruhe 1998, 373 [...]
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO), wenn die Partei nach einem längeren Ruhen des Scheidungsverfahrens den Antrag auf Scheidung der Ehe nur deshalb zurücknehmen will, um im Hinblick auf den Versorgungsausgleich ein zu frühes Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB zu verhindern.
EzFamR aktuell 2000, 63 FuR 2000, 392 OLGReport-Karlsruhe 2000 226 [...]