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1. Wer Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für das eigene Endvermögen, sondern auch für das des Anspruchsgegners als eines weiteren anspruchsbegründenden Tatsachenkomplexes im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz. Dabei erstreckt sich die Beweislast auch auf die das Endvermögen mindernden Verbindlichkeiten. 2. Ist der Wert eines wesentlichen Vermögensbestandteils (hier: ein Druckereibetrieb) in erster Instanz nicht geklärt worden, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Familiengericht.
DRsp I(165)250a FamRZ 1997, 87 NJWE-FER 1996, 1 OLGReport-Hamm 1996, 118 [...]