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1. Die Tatsache, daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch während des Zusammenlebens der Parteien der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den berechtigten Ehegatten zugestimmt hat, bedeutet nicht, daß er sich nach der Trennung auf unbestimmte Zeit an der Absprache zwischen den Parteien festhalten lassen muß. Die zwischen den Parteien getroffene Absprache beruhte auf der Annahme des fortdauernden Zusammenlebens der Parteien und kann schon deshalb über den Zeitpunkt der Trennung hinaus nicht unbegrenzt fortwirken. 2. Insbesondere kann der Unterhaltsberechtigte nicht auf unbestimmte Zeit Aufstockungsunterhalt verlangen mit der Begründung, die aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschafteten Beträge reichten nicht einmal aus, das Existenzminimum zu decken. 3. Auch wenn jede geschäftliche Neugründung (hier: Eröffnung einer Modeboutique) einen längeren Anlaufphase bedarf, hat sich der Berechtigte spätestens nach Ablauf von vier Jahren um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen, wenn die Erträge aus dem Geschäft bis dahin noch nicht einmal das Existenzminimum sicherstellen. 4. Soweit aus der Geschäftsgründung noch laufende Verbindlichkeiten bestehen (hier: Geschäftsraummiete von 1.552 DM im Monat bis Dezember 1999), ist der Berechtigte unterhaltsrechtlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Senkung der Belastungen auszuschöpfen. Darlegungs - und beweisbelastet dafür, daß die Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, ist der Berechtigte als derjenige, der seine weitere Bedürftigkeit darzulegen hat. 5. Trägt der Verpflichtete die vollen Belastungen für das den Parteien gemeinsam gehörende Haus, so ist bis zur Einreichung des Scheidungsantrags dem darin wohnenden Berechtigten nicht der volle Wohnwert des Hauses als geldwerte Leistung des Verpflichteten, sondern nur der auf ihn entfallende hälftige Anteil zuzurechnen. Dies folgt daraus, daß während der Trennungszeit grundsätzlich keine Verpflichtung eines Ehepartners besteht, aus der ehelichen

OLG Hamm (7 UF 473/96) | Datum: 06.05.1997

NJWE-FER 1997, 219 OLGReport-Hamm 1997, 189 [...]

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