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1. Das Scheidungsverbundverfahren gemäß § 623 ZPO erlaubt es, auf Antrag der Parteien Folgesachen für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung zu regeln. Wird Kindesunterhalt im Rahmen des Verbundes geltend gemacht, kann eine Verurteilung erst ab dem auf den Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Tag erfolgen. Kindesunterhalt für die Trennungszeit kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens nur durch eine einstweilige Anordnung zugesprochen werden. 2. Fiktives Einkommen kann einem Unterhaltspflichtigen nur dann zugerechnet werden, wenn außer dem fehlenden Willen oder unzureichenden Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auch festgestellt werden kann, daß der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seines Gesundheitszustandes ein Einkommen unter den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt hätte erzielen können (hier: Begrenzung des möglichen Bruttoeinkommen auf 2.400 DM bei einem Maschinenbauer, der längere Zeit nicht gearbeitet hat und 47 Jahre alt ist). 3. Wird für ein weiteres Kind Kindesunterhalt nicht geltend gemacht, da dieses Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhält, so ist diese Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung der Ansprüche des klagenden Kindes gleichwohl zu berücksichtigen (hier: in Form von Einsatzbeträgen für beide Kinder bei der Mangelfallberechnung).

OLG Dresden (20 UF 17/97) | Datum: 21.05.1997

FamRZ 1998, 1389 OLGR-Dresden 1998, 230 OLGReport-Dresden 1998, 230 [...]

1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685 BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44 SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 BGB auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt. 4. Auch aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich kein Umgangsrecht des ehemaligen Partners. Auch wenn diese Vorschrift eine erheblich größere Personenanzahl, dem ein dem Kindeswohl nützliche Umgang eingeräumt werden kann, erfasst, werden durch diese Vorschrift Rechte Dritter nicht begründet. Vielmehr steht nur dem Sorgeberechtigten die Befugnis zu, Umgang einzuräumen. Erst wenn der Sorgeberechtigte von dieser Befugnis missbräuchlich im Sinne des § 1666 BGB Gebrauch macht, kann ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erfolgen (hier: keine Eingriffsmöglichkeit trotz

OLG Dresden (10 UF 503/99) | Datum: 17.12.1999

DAVorm 2000, 176 MDR 2000, 705 OLGR-Dresden 2000, 126 OLGReport-Dresden 2000, 126 [...]

1. Dem Familiengericht obliegt es, zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, § 12 FGG. 2. Die Verpflichtung des Gerichts soll nach dem Grundgedanken der §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG erleichtert werden. Die dort aufgeführten Stellen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die zu erteilenden Auskünfte sind teils Zeugenaussagen, teils Sachverständigengutachten. 3. Die Aufzählung der Verpflichteten in den genannten Vorschriften ist unvollständig. Die Formulierung des Gesetzes, dass neben den im einzelnen genannten auch 'sonstige Stellen' zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, ist der Auslegung zugänglich. Danach sind alle diejenigen, die tatsächlich zur Erteilung der benötigten Auskünfte in der Lage und befugt sind, zu einer gegebenenfalls auch durch Zwangsmittel nach § 33 FGG erzwingbaren Auskunftserteilung verpflichtet (hier: eine Verwaltungs-GmbH, die die Archivverwaltung für die ehemalige Fluggesellschaft der DDR, die Interflug, übernommen hat, ohne deren Rechtsnachfolger zu werden). 4. Dem Auskunftsverpflichteten ist es verwehrt, die Erteilung der Auskunft von der Zusage des Gerichts, die Kosten der Auskunftserteilung zu erstatten, abhängig zu machen. 5. Ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG kann auch gegen eine juristische Person des Zivilrechts verhängt werden. Insofern ist es anerkannt, dass für die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 888 ff. ZPO Zwangsgeld in das Vermögen der juristischen Personen angeordnet werden kann. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dass dies für den Bereich der Vollstreckung nach § 33 Abs. 1 FGG anders zu beurteilen ist.

OLG Dresden (10 WF 115/98) | Datum: 30.10.1998

FamRZ 2000, 298 OLGR-Dresden 2000, 197 OLGReport-Dresden 2000, 197 [...]

1. Ein Unterhaltsschuldner (hier: in einem Verfahren zur Abänderung eines Vergleichs zur Regelung des Unterhalts gegenüber einem minderjährigen Kind) ist grundsätzlich verpflichtet, seine Erwerbs- und damit seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Umfang soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Zu den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen gehört auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht offensichtlich erfolglos erscheint. 2. Erhält der Unterhaltsschuldner für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung (hier: 15.000 DM netto), so ist dieser Betrag als unterhaltsrelevantes Einkommen für den vergleichsweise festgelegten Unterhalt einzusetzen. Dabei ist der Abfindungsbetrag bis zu seinem Verbrauch zur Aufstockung des nunmehr bezogenen Arbeitslosengeldes bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens zu verwenden. 3. Ein Unterhaltsschuldner, der sich erfolglos in einem Zeitraum von rund neun Monaten bundesweit auf 67 ausgeschriebene Stellen bewirbt, kommt damit seiner Erwerbsobliegenheit nach. 4. Macht sich der Unterhaltsschuldner im Hinblick auf die erfolglosen Bewerbungen (als Buchhalter) selbständig, dann muss der Unterhaltsberechtigte es hinnehmen, dass der zu zahlende Unterhalt für einen Übergangszeitraum gesenkt wird (hier: auf den Regelbetrag).

OLG Dresden (20 UF 259/99) | Datum: 15.09.1999

EzFamR aktuell 2000, 24 FuR 2000, 283 MDR 2000, 457 OLGR-Dresden 2000, 51 OLGReport-Dresden 2000, 51 [...]

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