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Prozesskostenhilfe darf bei einer nicht durchsetzbaren bzw. kurzfristig nicht realisierbaren Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 528 BGB nicht versagt werden; Möglichkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei einer nicht durchsetzbaren bzw. kurzfristig nicht realisierbaren Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 528 BGB
LG Itzehoe (1 T 49/11) | Datum: 12.05.2011
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