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Das nichteheliche Kind, dessen Vater die Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes anerkannt hat, hat zwar die Möglichkeit, bei Änderung der Regelunterhaltsverordnung oder bei Vorrücken in eine höhere Altersstufe das Abänderungsverfahren nach den §§ 642 b, 642 c Nr. 1 ZPO zu betreiben oder eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO zu erheben (vgl. BGH - IVb ZR 21/83 - vom 27.06.1984, FamRZ 1984, 997 = NJW 1985, 64), dennoch hat es daneben auch die Möglichkeit eine Erstklage in Form einer Zusatzklage zu erheben. Abgesehen von dem Ausnahmefall des § 1615d BGB kann Unterhalt für ein nichteheliches Kind für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn und soweit sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet. Für den Eintritt des Verzuges hinsichtlich rückständiger Beträge ist eine Mahnung nur im Fall der vertraglichen Verpflichtung des Schuldners entbehrlich, nicht aber, wenn der Schuldner seine Verpflichtung lediglich urkundlich vor dem Jugendamt anerkannt hat. Auch wenn im Fall der Abänderungsklage bzgl. einer Jugendamtsurkunde die zeitliche Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gilt (vgl. BGH - XII ZR 42/89 - vom 11.04.1990, FamRZ 1990, 989 = NJW 1990, 3274) kann der Unterhaltsgläubiger jedoch eine rückwirkende Abänderung des Unterhaltstitels nur insoweit verlangen, als die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe - 16 WF 161/83 - vom 05.08.1983, FamRZ 1983, 1156).

AG Neustadt (14 C 2139/94) | Datum: 27.02.1995

FamRZ 1995, 1516 [...]

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