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1. § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 2 ZSEG bestimmt den Mindestbetrag der Vergütung, den die Staatskasse einem Betreuer eines mittellosen Betroffenen zu zahlen hat, mit 20 DM je Stunde. Hinsichtlich der Festsetzung dieser Mindestvergütung, die von der gesetzlichen Systematik her keine Regelvergütung ist, besteht kein richterliches Ermessen. 2. § 1836 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGB stellt eine Erhöhung bis zum Dreifachen der Mindestvergütung in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts. 3. Besondere Fachkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift sind dann erforderlich, wenn der Betreuer die psychische oder physische Gesundheit des Betreuten eigenständig zu beobachten und zu beurteilen hat, wenn er die Lebensverhältnisse des Betreuten rechtlich zu beurteilen und zu regeln hat (Fragen des Erbrechts, des Unterhalts, der Miete, der Renten, des Geschäftsverhaltens des Betreuten) oder wenn er familiäre Probleme des Betreuten zu beurteilen und zu regeln hat. 4. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer kraft spezieller Ausbildung über diese Fachkenntnisse schon verfügt oder sich diese autodidaktisch im konkreten Einzelfall erarbeiten muß. 5. Die Führung der Betreuung ist mit besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 1836 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGB verbunden, wenn sich dem Betreuer besondere Pflichten und Grenzen stellen, die sich z. B. ergeben können daraus, daß der Wirkungskreis der Betreuung sehr groß ist (§ 1896 Abs. 2 BGB ), daß mehrere Betreuer bestellt sind (§ 1899 BGB ), daß der Betreute orientierungslos oder unkoordiniert Wunschverhalten zeigt (§ 1901 Abs. 2 BGB ), daß die Betreuung eine besondere Gesundheitsfürsorge im Sinne des § 1901 Abs. 3 BGB umfaßt, daß ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist (§ 1903 BGB) oder daß der Betreuer ärztliche Maßnahmen (§ 1904 BGB ), Sterilisation (§ 1905 BGB ), eine Unterbringung (§ 1906 BGB) oder die Aufgabe einer Mietwohnung (§ 1907 BGB) zu besorgen hat. 6. Die Erhöhung der Vergütung nach § 1836 Abs. 2 S. 3

LG Stendal (22 T 20/94) | Datum: 07.07.1994

FamRZ 1995, 113 [...]

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