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1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und in dieser Situation seinen Arbeitsplatz verliert, weil er mehrfach 'krank gefeiert' hat und ihm der Arbeitgeber daraufhin kündigt, kann sich auf seine mangelnde unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht berufen, da ein solches Verhalten als unterhaltsrechtlich leichtfertig zu qualifizieren ist. 2. Der arbeitslose Unterhaltsschuldner muß sich über die Meldung beim Arbeitsamt hinaus auf dem Arbeitsmarkt intensiv um eine Anstellung bemühen, so durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von Stellengesuchen. Insbesondere im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen auch zuzumuten, in Ermangelung anderer Arbeiten Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten zu suchen. 3. Wer sich in der Vergangenheit auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat, kann sich nicht darauf berufen, nunmehr keine Berufstätigkeit ausüben zu können, da er seinen Hauptschulabschluß nachhole (hier: neun Jahre nach Schulabschluß). Entweder stellt der Pflichtige die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Nebentätigkeit sicher oder, falls dies nicht möglich sein sollte, er verschiebt seine Ausbildung auf einen späteren Zeitpunkt.

OLG Hamm (10 UF 32/97) | Datum: 17.09.1997

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1610 eine ablehnende Stellungnahme von Prof. Dr. Struck aus Hamburg veröffentlicht. Anmerkung Struck FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 1610 (LS) FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 979 [...]

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