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»1. Da der Anspruch auf Kindesunterhalt von der (jetzigen) Lebensstellung der Eltern abgeleitet ist, muß das Kind auch wirtschaftliche Folgen aus einer auswärtigen Erwerbstätigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils mittragen. Das gilt auch für die Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Unterhaltsverpflichtete aus anerkennenswerten persönlichen Gründen seinen Lebensmittelpunkt nicht vollständig an den Ort seiner Arbeitsstelle verlagert. 2. Eine Klageänderung, mit der der in erster Instanz obsiegende Unterhaltsberechtigte im Berufungsverfahren von einer unzulässigen Leistungsklage auf die gebotene Abänderungsklage übergeht, ist sachdienlich, wenn die in erster Instanz fehlenden, für eine Abänderungsklage unabdingbaren Tatsachen im Berufungsverfahren vervollständigt worden sind und auch eine neue, auf ein Prozeßurteil erhobene Klage den gesamten Zeitraum, für den Abänderung verlangt wird, ohne Begrenzung gem. § 323 Abs. 3 ZPO umfassen kann. 3. Hat der Kläger in zurechenbarer Verkennung der Rechtslage anstatt einer Abänderungsklage eine unzulässige sogenannte Erstklage erhoben, so hat er nach (sachdienlicher) Klageänderung in der Berufung trotz erfolgreicher Abwehr des Rechtsmittels dessen Kosten zu tragen, auch wenn er in erster Instanz obsiegt hat. Daß das erstinstanzliche Gericht in gleicher Verkennung der Rechtslage die unzulässige Klage zugesprochen hat, ändert daran nichts, sondern führt nur zur Niederschlagung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens.« 4. Wurde in einer vollstreckbaren Urkunde unstreitig der gesamte Unterhaltsanspruch tituliert, ist eine Leistungsklage unzulässig; in einem derartigen Fall kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur eine Abänderung des titulierten Anspruchs verlangt werden.

OLG Zweibrücken (5 UF 22/96) | Datum: 07.01.1997

DRsp I(167)413i FamRZ 1997, 837 [...]

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