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1. Dem Familiengericht obliegt es, zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, § 12 FGG. 2. Die Verpflichtung des Gerichts soll nach dem Grundgedanken der §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG erleichtert werden. Die dort aufgeführten Stellen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die zu erteilenden Auskünfte sind teils Zeugenaussagen, teils Sachverständigengutachten. 3. Die Aufzählung der Verpflichteten in den genannten Vorschriften ist unvollständig. Die Formulierung des Gesetzes, dass neben den im einzelnen genannten auch 'sonstige Stellen' zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, ist der Auslegung zugänglich. Danach sind alle diejenigen, die tatsächlich zur Erteilung der benötigten Auskünfte in der Lage und befugt sind, zu einer gegebenenfalls auch durch Zwangsmittel nach § 33 FGG erzwingbaren Auskunftserteilung verpflichtet (hier: eine Verwaltungs-GmbH, die die Archivverwaltung für die ehemalige Fluggesellschaft der DDR, die Interflug, übernommen hat, ohne deren Rechtsnachfolger zu werden). 4. Dem Auskunftsverpflichteten ist es verwehrt, die Erteilung der Auskunft von der Zusage des Gerichts, die Kosten der Auskunftserteilung zu erstatten, abhängig zu machen. 5. Ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG kann auch gegen eine juristische Person des Zivilrechts verhängt werden. Insofern ist es anerkannt, dass für die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 888 ff. ZPO Zwangsgeld in das Vermögen der juristischen Personen angeordnet werden kann. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dass dies für den Bereich der Vollstreckung nach § 33 Abs. 1 FGG anders zu beurteilen ist.

OLG Dresden (10 WF 115/98) | Datum: 30.10.1998

FamRZ 2000, 298 OLGR-Dresden 2000, 197 OLGReport-Dresden 2000, 197 [...]

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