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Die Entscheidung über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes erfolgt in zwei Stufen, und zwar wird in der ersten Stufe darüber entschieden, ob die Ehelichkeit angefochten werden soll und in der zweiten Stufe, ob der Anfechtungsprozeß durchzuführen ist. Im Anfechtungsprozeß selbst ist der Vater, gegen den sich die Anfechtungsklage des Kindes richtet, von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Er ist allerdings nicht kraft Gesetzes in jedem Falle von der Entscheidung, ob die Ehelichkeit überhaupt angefochten werden soll ausgeschlossen. Diese Entscheidung steht nach § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB dem Inhaber der elterlichen Sorge, bei gemeinsamer elterlicher Sorge also beiden Elternteilen zu. Die Entscheidung darüber, ob die Ehelichkeit angefochten werden soll, ist weder Bestandteil des Anfechtungsrechtsstreites noch ein Rechtsgeschäft mit dem Kind i.S.d. § 181 BGB noch gehört sie zu den in den §§ 1629 Abs. 2 S.1, 1795 Abs. 1 BGB genannten Handlungen. Der Vater ist daher von dieser Entscheidung nur dann ausgeschlossen, wenn das Interesse des Kindes zu demjenigen des Vaters in einem erheblichen Gegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB steht. In einem derartigen Fall ist eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. Entscheidet sich der Vater dazu, die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten zu wollen, stellt dies im Regelfall für sich allein keinen erheblichen Gegensatz zu den Interessen des Kindes dar. Das Interesse der Mutter ist insoweit unbeachtlich, weil ihr ein eigenes Anfechtungsrecht nicht zusteht.

AG Westerstede (8 VIII 270) | Datum: 09.09.1994

FamRZ 1995, 689 [...]

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