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Hat der Schuldner den rückständigen Unterhaltsbetrag gezahlt und erklären die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt, so sind dem Schuldner gem. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch seinen Verzug den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluß veranlaßt hat.
anders LG Saarbrücken - 5 T 33/92 - vom 17.02.1992 FamRZ 1993, 455 [...]