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Ist die internationale Zuständigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland angerufenen Familiengerichtes für ein Scheidungsverfahren gegeben, so steht die Anhängigkeit der Ehesache vor einem ausländischem Gericht (hier: Tennessee, USA), der Zulässigkeit des Antrages vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht entgegen, wenn das das Verfahren vor dem ausländischen Gericht einleitende Schriftstück dem Antragsgegner des Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Unabhängig davon entfällt das Hindernis der etwaigen ausländischen Rechtshängigkeit dadurch, daß sich beide Parteien rügelos auf das Scheidungsverfahren vor dem inländischen Gericht einlasse. Ein Versorgungsausgleich kann dann nicht stattfinden, wenn ein Ausgleich zum Nachteil des Ehegatten ,der allein inländische Anwartschaften erworben haben kann, gem. § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit ausscheiden müßte und ein Versorgungsausgleich zum Nachteil des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende Unverfallbarkeit der Anwartschaft und Unmöglichkeit der Wertermittlung) unmöglich ist.
FamRZ 1994, 837 FuR 1994, 172 NJW-RR 1995, 329 NVwZ 1995, 108 [...]
Ein Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist abzutrennen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch die gleichzeitige Entscheidung über den Versorgungsausgleich sich die Verfahrensdauer nur um wenige Monate verlängern würde, der einverständlichen Ehescheidung nur noch der Versorgungsausgleich entgegensteht, und die Parteien das ihre zur Entscheidungsreife auch der Folgesache Versorgungsausgleich getan haben.
Vgl AG Landstuhl - 1 F 88/92 - vom 01.10.1992, NJW-RR 1993, 519 FamRZ 1993, 580 [...]
1. Es ist im Abänderungsverfahren zulässig, entsprechend einem Vorschlag der Eltern, denen zunächst das Sorgerecht gemeinsam belassen worden war, das Sorgerecht im wöchentlichen Wechsel jeweils einem Elternteil allein zu übertragen. 2. Da in einem Verfahren über die Abänderung einer Entscheidung betreffend die elterliche Sorge die Grundsätze des § 1671 BGB weitergelten, kann das Gericht auch in einem derartigen Verfahren nur dann von dem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abweichen, wenn dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist.
Anmerkung Luthin FamRZ 1997, 102 EzFamR aktuell 1996, 329 FamRZ 1997, 102 NJWE-FER 1996, 54 [...]