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A. Die Prüfung einer Vereinbarung durch das Gericht gem. § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Nur dann, wenn die Vereinbarung offensichtlich nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist, oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt, soll die Genehmigung verweigert werden. Dabei ist die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten mit einzubeziehen. Das Genehmigungserfordernis stellt danach lediglich eine Inhaltskontrolle dar, die Nichtgenehmigung ist mithin die Ausnahme (Genehmigungspflicht). B. Das Verfahren über die Genehmigungserteilung für eine Vereinbarung gem. § 1587o BGB ist ein FGG-Verfahren und unterliegt damit der Amtsaufklärung gem. § 12 FGG. Diese findet jedoch dort ihre Grenze, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben oder Beweismittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (hier: Wegfall des Sicherungsinteresses des ausgleichsberechtigten Ehegatten). Eine Grenze der Amtsermittlungspflicht ergibt sich auch daraus, daß nach dem Wortlaut des § 1587o BGB die Genehmigung nur zu verweigern ist, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung die vereinbarte Leistung offensichtlich nicht zur Sicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist. Die Grenze der »Offensichtlichkeit« gestattet es dem Gericht, sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auf eine überschlägige Nachprüfung zu beschränken (hier: auch zu Lasten der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung, da die Annahme nahelag, daß der vereinbarte Abschluß von Lebensversicherungen die ausgleichsberechtigte Ehefrau für den Fall der Erwerbsunfähigkeit nicht sicherstellte). C. Eine Vereinbarung nach § 1587o BGB ist nicht genehmigungsfähig, wenn (hier: beim

OLG Karlsruhe (18 UF 14/81) | Datum: 05.01.1982

C. Für die Absicherung der Erwerbsunfähigkeit ist zu beachten, daß ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur gegeben ist, wenn der Versicherte in [...]

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