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Im Abstammungsprozeß, sei es bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage oder einer negativen Feststellungsklage, ist dem klagenden Ehemann bzw. dem seine nichteheliche Vaterschaft bestreitenden Kläger in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht für die Betroffenen von außerordentlicher Bedeutung ist. Hiervon kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.
DAVorm 1994, 721 FamRZ 1995, 241 MDR 1994, 1224 OLGReport-Düsseldorf 1994, 209 [...]
»Nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Partei wegen der sie treffenden Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung grundsätzlich verpflichtet, einen Auskunftsanspruch gemäß § 1587e Abs. 1 BGB als Nebenanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltend zu machen, wenn bereits das Ehescheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich als Verbundsache anhängig ist. Die mit der Verfolgung des Auskunftsanspruchs in einem gesonderten Verfahren verbundenen Anwaltsgebühren können allerdings dann nach § 128 BRAGO festsetzungsfähig sein, wenn die Partei in der Verbundsache durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, die Auskunftsforderung müsse in einem eigenständigen Prozeß durchgesetzt werden.«
FamRZ 1994, 315 JurBüro 1994, 233 OLGReport-Düsseldorf 1994, 102 [...]