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1. Ein Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und dadurch wirksam werdenden Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf. Dieser Anspruch besteht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Unterhaltsanspruch aber nur, soweit der Verpflichtete leistungsfähig ist. 2. Ist dem Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dann kann die Prüfung der Frage, ob der leibliche Vater als Schuldners des Sonderbedarfs leistungsfähig ist, ob also insofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes wesentlich verbessert haben, im Verfahren nach §120 Abs. 4 ZPO nicht dahinstehen. 3. Entzieht sich der leibliche Vater seiner Unterhaltspflicht und ist derzeit unbekannten Aufenthalts, kann von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Kindes nicht die Rede sein.
FamRZ 1999, 303 MDR 1999, 571 OLGR-Dresden 1999, 34 OLGReport-Dresden 1999, 34 [...]
1. Ein Streitwertbeschluß ist wenigstens stichwortartig zu begründen. Die Begründung kann im Nichtabhilfebeschluß nachgeholt werden. 2. Auch wenn beiden Parteien eines Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, gilt für die Festsetzung des Streitwertes § 12 S. 2 GKG. Keinesfalls ist grundsätzlich der Mindeststreitwert (von derzeit 4.000 DM) festzusetzen. 3. Ein Abschlag vom Streitwert für einfach gelagerte Fälle, insbesondere einverständliche Scheidungen, ist nicht zu machen. Einverständliche Scheidungen stellen den ' statistischen Normalfall ' und damit zugleich den Regelfall im Sinne des § 12 GKG dar. Sie erfordern wegen der zu treffenden Regelungen nach § 630 ZPO oft zähe und langwierige Verhandlungen im Vorfeld. Die gefundenen Regelungen es sind darüber hinaus vom Familiengericht zu überprüfen, so daß im allgemeinen auch nicht von einem geringeren Umfang auszugehen ist.
JurBüro 1998, 317 OLGR-Dresden 1998, 223 OLGReport-Dresden 1998, 223 [...]
1. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu entscheiden, wenn der Antrag schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege vorgelegt ist und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel zwei Wochen, zu äußern.2. Wird die Entscheidung durch das Gericht verzögert, dann gebietet ist das Recht der armen Partei auf die Gewährung eines effektiven und chancengleichen Rechtsschutzes, nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie bei einer rechtzeitigen Entscheidung bestanden hätte.3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn wegen der vom Gericht zu vertretenden Verzögerungen ausnahmsweise nach Erledigung der Hauptsache über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden ist.
MDR 1998, 185 OLGR-Dresden 1997, 373 OLGReport-Dresden 1997, 373 [...]