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Das minderjährige Kind ist nicht anfechtungsgeschäftsfähig (§ 1597 Abs. 1 BGB), seine eigene Kenntnis, sollte sie vorhanden sein, kann ihm daher nicht fristingangsetzend zugerechnet werden. Gegen das nicht anfechtungsgeschäftsfähige minderjährige Kind läuft die Anfechtungsfrist nur aufgrund ihm zugerechneter Kenntnis. Zugerechnet wird ihm die Kenntnis seines generell zur Ausübung des Anfechtungsrechts und zur wirksamen Kindesvertretung im Anfechtungsprozeß befähigten gesetzlichen Vertreters. Anders als bei Sorgeberechtigung des Vaters scheitert die Anfechtungsberechtigung im Falle der Sorgeberechtigung der Mutter nicht am Verbot des In-Sich-Prozesses, den jener als notwendiger Gegner (§ 1599 Abs. 1 BGB) der Anfechtung seitens des von ihm vertretenen Kindes führen müßte, und auch nicht an dem aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB folgenden Vertretungsverbot, das zum Zuge kommt, wenn an der Wertung der Rechtsnatur der Ehelichkeitsanfechtung als einseitiges Rechtsgeschäft festgehalten wird; zugunsten derjenigen Mutter, der die Alleinsorge übertragen worden ist, entfällt mit der Rechtskraft der Scheidung auch das für sie bis dahin bestehende, aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgenden Vertretungsverbot. Die Anfechtungsfrist ist durch Erhebung, also durch Zustellung der Klage zu wahren. Die bloße Einreichung der Klage vor Fristablauf wahrt die Frist nur unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO. Ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unvollständig eingereicht worden, kann es den Ablauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO nicht hemmen. Bloße Rechtsunkenntnis rechtfertigt nicht die Annahme einer fristhemmenden höheren Gewalt. Die falsche schriftliche Rechtsauskunft des Rechtspflegers kann für eine nach Anfechtungsmöglichkeiten des Kindes fragende Mutter eine sie an der rechtzeitigen Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindernde höhere Gewalt im Sinne des nach § 1596 Abs. 2 S. 3

OLG Celle (15 W 31/97) | Datum: 09.07.1997

DAVorm 1998, 237 OLGReport-Celle 1997, 250 [...]

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