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1. Der Erwerb von Vermögen nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann deren Aufhebung nicht rechtfertigen, da in § 124 ZPO die Änderung der Vermögensverhältnisse nicht als Aufhebunsgrund aufgeführt ist. Es kommt daher allenfalls die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen in Betracht. 2. Hat die vormals arme Partei das erworbene Vermögen wieder verloren, so kann sie nur dann so behandelt werden, als habe sie das Vermögen noch, wenn sie das Vermögen in einer zu mißbilligenden Weise vermindert hat. Es ist insoweit eine vergleichbare Abwägung vorzunehmen, wie sie auch im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 115 ZPO vorzunehmen ist, wenn die Partei in Kenntnis des bevorstehenden Prozesses ihr Vermögen gemindert hat 3. Die Festsetzung einer Zahlung aus dem Vermögen kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn mit den zugeflossenen Geldmitteln Vermögenswerte erworben werden, auf deren Verwertung die Partei nach § 115 ZPO in Verbindung mit § 82 BSHG nicht verwiesen werden könnte (hier: Ausgabe von 18.000 DM zum Kauf eines beruflich genutzten Pkws und zur Rückzahlung eines Darlehens, das der Finanzierung der Anschaffung von Möbeln nach der Trennung gedient hat).
FamRZ 1997, 1543 MDR 1998, 306 OLGR-Brandenburg 1998, 12 OLGReport-Brandenburg 1998, 12 [...]