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A. Das einer in zweiter Ehe wiederverheirateten Mutter minderjähriger Kinder zur Verfügung stehende Wirtschaftsgeld braucht nicht für einen Prozeßkostenvorschuß an die Kinder verwendet zu werden, auch wenn der Ehemann über ein gutes Einkommen verfügt. Das Taschengeld steht dafür zwar grundsätzlich zur Verfügung, wird aber im allgemeinen nicht die Grenze erreichen, bei der der Ehefrau für ein eigenes Verfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte. Sie ist dann aber selbst als bedürftig anzusehen. B. Zur Frage, ob eine berechtigterweise nicht erwerbstätige Mutter zur Bestreitung eines Prozeßkostenvorschusses für ihre minderjährigen Kinder aus erster Ehe auf das Vermögen ihres zweiten Ehemannes zurückgreifen muß, bzw. ob ihr für den Rechtsstreit ihrer Kinder ein eigener Prozeßkostenvorschuß gegen den (neuen) Ehemann zusteht.
FamRZ 1991, 855 LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 9 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 83 [...]
A. Entspricht eine von vornherein geplante weitere Ausbildung (hier: Besuch der Fachoberschule mit dem Ziel Informatik/BWL zu studieren) nach Abschluß einer Lehre nicht den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes, so steht ihm selbst dann kein Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung dieser weiteren Ausbildung zu, wenn Bewerbungen im zunächst erlernten Beruf (hier: Bürokauffrau) fehlgeschlagen sind. B. § 1611 BGB setzt das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs voraus.
FamRZ 1992, 593 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 45 LSK-FamR/Hannemann, § 1611 BGB LS 1 [...]