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1. Die Einwendung, es bestehe eine vollstreckbare Urkunde des Jugendamts über den geschuldeten Kindesunterhalt, ist eine nach den §§ 652 Abs. 2 Satz 1, 648 Abs. 1 ZPO zulässige Einwendung. 2. Nach der Einleitung eines vereinfachten Verfahrens (hier: Eingang des Antrags bei Gericht am 6.10.1998) führt eine anderweitige Titulierung (hier: Errichtung der Urkunde vor dem Jugendamt am 13.10.1998) nicht mehr zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, da es ansonsten der Antragsgegner in derartigen Fällen in der Hand hätte, das vereinfachte Festsetzungsverfahren durch eine Titelerrichtung zu verhindern.
FamRZ 2000, 679 OLGR-Dresden 2000, 106 OLGReport-Dresden 2000, 106 [...]