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1. Unter die Anwendung des Art. 22 EGBGB fällt auch die Einwilligung der Eltern in die Adoption und die Ersetzung ihrer Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht. 2. Nach Art. 23 Satz 1 EGBGB ist dafür, ob eine Zustimmung der Eltern zur Adoption erforderlich ist und erteilt wurde, zusätzlich das Heimatrecht des Kindes, und zwar das materielle Recht, nicht das ausländische Privatrecht, anzuwenden.
LG Bielefeld (3 T 294/89) | Datum: 03.05.1989
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