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Weigern sich Kinder (hier: sieben und sechzehn Jahre alt) entschieden, mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil Umgang zu pflegen, und kann diese Weigerung auch nicht durch Gespräche mit vermittlungsbereiten Dritten abgebaut werden, so kommt eine gerichtliche Anordnung des Umgangsrechts gegen den Willen der Kinder nicht in Frage.
FamRZ 1997, 307 (LS) FamRZ 1997, 307 NJWE-FER 1997, 6 OLGReport-Hamm 1996, 251 [...]
1. Ein Entzug der Personensorge gemäß § 1666 I S.1 BGB kommt nur bei einem Fehlverhalten des Sorgeberechtigten in Betracht. Ein solches Fehlverhalten liegt vor, wenn das Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Hierbei muß der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie, und zwar auch die Beziehung zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, nach Art. 6 GG steht 2. Ist ein (hier: nichteheliches) Kind seit Jahren mit Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht, so rechtfertigt die dadurch eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Kind allein nicht den Entzug der elterlichen Sorge, da das Auseinanderfallen von Aufenthalt und persönlichen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie einerseits und der rechtlichen Befugnisse des Sorgeberechtigten andererseits für sich allein nicht genügt, um eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. 3. Gefährdet die Mutter das Wohl des Kindes dadurch, daß sie ein Umgangsrecht des Kindes mit den Großeltern durchzusetzen versucht, so kann dieser Gefahr dadurch begegnet werden, daß der Mutter das Recht entzogen wird, den Umgang des Kindes mit den Großeltern zu bestimmen, und dieses Recht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird.
FamRZ 1997, 1550 NJW-RR 1997, 1301 NJWE-FER 1997, 272 OLGReport-Hamm 1997, 282 [...]
1. Es ist im Abänderungsverfahren zulässig, entsprechend einem Vorschlag der Eltern, denen zunächst das Sorgerecht gemeinsam belassen worden war, das Sorgerecht im wöchentlichen Wechsel jeweils einem Elternteil allein zu übertragen. 2. Da in einem Verfahren über die Abänderung einer Entscheidung betreffend die elterliche Sorge die Grundsätze des § 1671 BGB weitergelten, kann das Gericht auch in einem derartigen Verfahren nur dann von dem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abweichen, wenn dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist.
Anmerkung Luthin FamRZ 1997, 102 EzFamR aktuell 1996, 329 FamRZ 1997, 102 NJWE-FER 1996, 54 [...]
1. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt die subjektive Kooperationsbereitschaft beider Eltern voraus, die sich regelmäßig in einem übereinstimmenden Vorschlag zur Sorgerechtsübertragung äußert (hier: nicht gegeben). 2. Ein gemeinsamer Sorgerechtsvorschlag ist allenfalls dann entbehrlich, wenn die Prognose gerechtfertigt erscheint, daß es den Eltern trotz der ablehnenden Haltung eines Elternteils gelingen wird, die Verantwortung für die Kinder auch nach der Scheidung kooperativ auszuüben (hier verneint, da es außer Terminsabsprachen keine Kooperation zwischen den Parteien gab).
FamRZ 1997, 48 NJW-RR 1996, 1476 NJWE-FER 1997, 29 OLGReport-Hamm 1996, 119 [...]