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Bestehen zwischen den Eltern auch noch nach der Scheidung aggressive Spannungen von weit überdurchschnittlicher Intensität und die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, das Kind von dem nachehelichen Krieg fernzuhalten, und hat das (hier: sachverständigerseits beratene) Familiengericht darüber hinaus festgestellt, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch Umgangskontakte zu massiven Vorstößen gegen den Sorgeberechtigten mißbraucht, dann ist die begrenzte (hier: vorerst einjährige) Aussetzung des Umgangsrechts nicht zu beanstanden, wenn das Kind weitere Besuchskontakte verweigert und bei Erzwingung des Umgangsrechts psychische Schäden des Kindes zu befürchten sind.
EzFamR aktuell 1997, 265 FamRZ 1998, 969 FuR 1997, 276 NJWE-FER 1997, 257 (LS) [...]
1. Die Mitgliedschaft eines Elternteils bei den Zeugen Jehovas besagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit. 2. Die Sorgerechtsentscheidung ist in solchen Fällen vielmehr nach den üblichen Kriterien wie Förderprinzip, emotionale Bindung, Kontinuität und Kindeswille zu treffen. 3. Ergeben sich hiernach Bedenken gegen die Eignung eines Elternteils zur Führung der elterlichen Sorge, so kann er sich nicht darauf berufen, seine Erziehungsmethoden seien von religiösen und sonstigen persönlichen Einstellungen geprägt. 4. Allein die Tatsache, daß die Kinder zweimal die Woche an den Zusammenkünften der Zeugen Jehovas teilnehmen, läßt noch keine dem Kindeswohl abträglichen Folgen konkret befürchten.
EzFamR aktuell 1997, 50 NJW 1997, 2962 NJWE-FER 1997, 270 (LS) [...]