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Nach § 120 Abs. 1 ZPO stehen alle Beschlüsse zur Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt einer Änderung innerhalb der nächsten vier Jahre. Es besteht kein Vertrauensschutz einer Partei, daß sie die gewährte staatliche Sozialleistung behalten darf, wenn sich ihre Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums so ändern, daß sie in der Lage wäre, die Kosten selbst zu tragen. Erwirbt eine Partei innerhalb dieser Frist Vermögen, muß sie einen angemessenen Teil des Kapitals zur Tilgung der Kosten des Rechtsstreits zurückhalten. Das erst im Laufe eines Verfahrens angeschaffte Familienheim ist kein Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Verwendet eine Partei Kapital, das sie innerhalb der 4-Jahresfrist erwirbt zur Tilgung von Schulden für den Erwerb eines nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeschafften Familienheims, so steht dies einem Entzug der Prozeßkostenhilfe nicht entgegen.
EzFamR aktuell 1998, 395 FamRZ 1999, 303 FuR 1999, 41 OLGR-München 1999, 42 [...]
Wird dem Antragsteller von Prozeßkostenhilfe das staatliche Kindergeld ausbezahlt, ist es als Einkommen anzurechnen, auch wenn er selbst gegenüber den Kindern barunterhaltspflichtig ist. Diese umstrittene Frage ist seit dem Inkrafttreten des PKH-ÄnderungsG (BGBl 1994 I, 2945) in der hier vorgenommenen Weise zu beantworten.
EzFamR aktuell 1999, 62 FamRZ 1999, 598 FuR 1999, 494 OLGR-München 1999, 13 [...]