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Ist das Gericht der Auffassung, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und nicht alle notwendigen Belege beigefügt sind, hat es unverzüglich nach § 118 Abs. 2 ZPO auf einen ordnungsgemäßen Antrag hinzuwirken. Andernfalls kann es den Antrag nach Abschluß des Verfahrens nicht wegen unzureichender Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zurückweisen.
EzFamR aktuell 1998, 126 FamRZ 1998, 630 MDR 1998, 559 OLGReport-München 1998, 51 [...]
Eine bloße Auskunftsklage führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich, auch wenn der Klageentwurf mit Anspruch 'wegen Auskunft und Zahlung' bezeichnet wird. Das Unvermögen des Anspruchsberechtigten, die Kosten des zu führenden Rechtsstreits aufzubringen, ist als höhere Gewalt i.S.d. § 203 Abs. 2 BGB anzusehen. Leitet die bedürftige Partei spätestens am Tag der Verjährung das zur Behebung ihres Unvermögens notwendige Prozeßkostenhilfeverfahren durch ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch ein, tritt die Hemmung der Verjährung ab diesem Zeitpunkt ein. Sie dauert fort, bis die bedürftige Partei nach der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch bei angemessener Sachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben. Auch eine unvollständige Ausfüllung von Formularen ist unschädlich, wenn Lücken durch beigefügte Erklärungen und Belege geschlossen werden können. Die Nichtverwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare hat keinen Einfluß auf die Hemmung der Verjährung. Erst wenn trotz Hinweis des Gerichts der amtliche vorgeschriebene Vordruck nicht eingereicht wird und die Prozeßkostenhilfe aus diesem Grund abgelehnt wird, kann die Verjährungshemmung beendet werden.
EzFamR aktuell 1995, 444 FamRZ 1996, 418 OLGReport-München 1995, 247 [...]
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens nach § 3 ZSEG ist grundsätzlich unabhängig von der Qualität und der Bewertung des Gutachtens durch das Gericht und die Parteien. Etwas anderes gilt, wenn das Gutachten ganz oder teilweise unverwertbar ist und den Sachverständigen ein Verschulden hieran trifft, wobei mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist. In diesen Fällen entfällt der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise. Soweit die Leistungen des Sachverständigen über den Beweisbeschluß bzw. den Verfahrensgegenstand hinausgehen, liegt eine ohne weiteres erkennbare Auftragsüberschreitung vor, die zum Wegfall des Vergütungsanspruchs für die nicht erforderlichen Ausführungen führen. Zu der Frage der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu vergütenden erforderlichen Zeit ist auszuführen, daß hier grundsätzlich der Zeitaufwand gemeint ist, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung zur Beantwortung der Beweisfragen braucht. Anlaß zur Nachprüfung besteht, wenn der angesetzte Zeitaufwand ungewöhnlich hoch ist.
FPR 1996, 198 FamRZ 1995, 1598 OLGReport-München 1995, 144 [...]