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1. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB findet keine Anwendung, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes zur Zeit des Beitritts bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland hatte. 2. Hat das nichteheliche Kind in dem für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichs maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum teilweise in der ehemaligen DDR und teilweise im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland gelebt, so ist bei leistungsfähigem Vater mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland auch für die Zeit des Aufenthalts des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR der fiktive in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende Unterhaltsbetrag anzusetzen. 3. Zur Unzumutbarkeit i.S. des § 1934 d Abs. 2 Satz 2 BGB.Sachverhalt Der Beklagte (Bekl.) begehrt Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage seines in der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Sohnes auf vorzeitigen Erb- ausgleich nach § 1934 d BGB in Höhe des dreifachen Jahresunterhalts. Der Bekl. lebt seit 1975 in den alten Bundesländern, der Kl. seit 1984. Er hat den Erbausgleichsanspruch nach dem Unterhaltsanspruch aus der Zeit von August 1984 bis September 1986 mit durchschnittlich monatlich 213,42 DM berechnet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1992 den Antrag des Bekl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde des Bekl. hatte teilweise Erfolg.
ErbPrax 1994, 275 MDR 1993, 453 NJ 1993, 462 OLGReport-Köln 1993, 74 OLGZ 1993, 487 [...]
»1. Der Mann, der die eheliche Abstammung eines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. 2. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (aA. BGH, FamRZ 1991,426). 3. Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat.«
DRsp IV(418)266b-d FamRZ 1993, 106 NJW-RR 1993, 453 OLGZ 1993, 322 [...]
Sind die Erben unbekannt, kann das Nachlaßgericht gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2 , Abs. 2 BGB für denjenigen, der Erbe wird, einen Nachlaßpfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dem Nachlaßgericht ist der Erbe unbekannt, wenn mehrere Personen als Erbe in Betracht kommen und sich der Richter nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von ihnen Erbe geworden ist.
OLGZ 1989, 144 DRsp I(170)72a-b FamRZ 1989, 547 Rpfleger 1989, 238 [...]
A. Die Ersetzung kann unter Auflagen erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. B. Soll das Vormundschaftsgericht die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft ersetzen, so muß das Rechtsgeschäft zwar nicht bereits formgültig abgeschlossen, es müssen aber alle Punkte festgelegt sein, die wichtig sind für die Beurteilung der Frage, ob das Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 29 LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 30 OLGZ 1984, 296 [...]