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1. Wollen sich Eltern mit dem Geld ihres Kindes an zwei geschlossenen Immobilienfonds durch Beitritt in eine KG und eine GmbH und Co KG beteiligen (hier: mit Beträgen von 500.000 DM und 900.000 DM) dann bedürfen sie hierfür nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. 2. Bei der Frage, ob eine Geldanlage zu genehmigen ist, hat das Gericht den Eltern eine gewisse Spannbreite freier Vermögensverwaltung einzuräumen. Zu genehmigen sind Geschäfte, die nach Art und Umfang des vorhandenen Vermögens den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen. Zwischen Sicherheits- und Gewinninteressen ist, unterschiedlich nach der Größe des Vermögens, ein behutsamer Mittelweg zu gehen. Es ist nicht Sinn des Genehmigungsvorbehalts, von dem Minderjährigen jegliches mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundenes Risiko fernzuhalten. Erträge, Risiken und steuerliche Folgen sind gegeneinander abzuwägen, wobei bei größeren Vermögen eine Streuung der Anlagearten erforderlich ist (hier: keine Bedenken gegen die vorgesehene Anlage, da das Kind über ein Gesamtvermögen von mehr als vier Millionen DM verfügt, die Anlage sich quasi als Wiederanlage eines Teils des Geldes darstellt, das das Kind mit einer ähnlichen Anlagen erworben hat, die Immobilienfonds als seriös gelten müssen und derartige Anlagen auch aus steuerlichen Gründen hier interessant sind).

OLG Frankfurt/Main (6 UF 262/98) | Datum: 19.11.1998

DB 1999, 739 NJW-RR 1999, 1236 [...]

»1. Die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist nach § 15 Abs. 3 BBiG Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig. Der Kündigende muß in dem Schreiben die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind; Werturteile wie 'mangelhaftes Benehmen' oder 'Störung des Betriebsfriedens' genügen nicht. Auch bei solcher Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung nichtig. Die mangelnde Begründung kann nicht nachgeholt werden (Bestätigung von BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG). 2. Ist der Auszubildende minderjährig, dann kann der Ausbildende eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären. Diesem sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die die Kündigung begründen sollen. Es reicht nicht aus, wenn dem Minderjährigen selbst die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden. 3. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden (§ 111 Abs. 2 ArbGG) erfüllt auch dann seinen Zweck, wenn es nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stattfindet.«

BAG (2 AZR 751/75) | Datum: 25.11.1976

Anmerkungen: Natzel, AP Nr. 4 zu § 15 BBiG ; Söllner, EzA § 15 BBiG Nr. 3 Vorinstanz: LAG Bremen - Urteile vom 02.10.1975 - 3 Sa 202/74 - 3 Sa 11/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen AP Nr. 4 zu § 15 BBiG ARST 1977, 114 DB [...]

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