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1. Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes setzt gemäß § 1618 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 KindRG voraus, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefassten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Einbenennung nichtehelicher Kinder nach bisherigem Recht bestanden. 2. Das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist durch die Neufassung der Vorschrift deutlich gestärkt worden. Die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl muss positiv festgestellt werden. Dies stellt eine hohe Schwelle für den Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar. 3. Gerade in einem Fall, in dem der Kontakt des Kindes zum Vater abgebrochen ist und die Einbenennung des Kindes die endgültige Ablösung von ihm auch nach außen hin dokumentieren soll, ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater durch die Beibehaltung der Namensgleichheit für das Wohl des Kindes wichtig. 4. Dem Wunsch des Kindes auf Namensgleichheit innerhalb der neuen Familie kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der dieser Gesichtspunkt angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, bei der vorzunehmenden Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren hat.

OLG Hamm (2 UF 43/99) | Datum: 27.04.1999

DAVorm 1999, 787 EzFamR aktuell 1999, 253 FamRZ 1999, 1380 [...]

1. Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.7.1998 müssen beide Elternteile bei der Namensänderung der Kinder zusammenwirken. 2. Die von einem Elternteil verweigerte Einwilligung kann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl die Einbenennung fordert. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben worden, als sie bisher bestand. War es nach altem Recht bereits möglich, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dann anzunehmen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl auch nur förderlich erschien, so ist dies nach neuem Recht nicht mehr ausreichend. 4. Erforderlich ist eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Allein der Wunsch der Kinder (hier: drei Kinder im Alter von 8, 10 und 11 Jahren) ist kein ausschließlich maßgebendes Kriterium, wenn die Kinder die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen und der Wunsch der Kinder durch die innerhalb der neuen Familie laufenden Gespräche mit initiiert wurde. 6. Ebenfalls nicht ausreichend, die Einbenennung der Kinder zu begründen, sind gewisse Lästigkeiten in Form von Fragen aus der Umgebung über die unterschiedlichen Namen in der Familie und der Wunsch innerhalb der neuen Familie, mit der Namensänderung die Integration der Kinder in der neuen Familie auch nach außen zu dokumentieren.

OLG Oldenburg (11 UF 26/99) | Datum: 18.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 302 FamRZ 1999, 1381 FuR 2000, 119 NJW 2000, 367 OLGReport-Oldenburg 1999, 237 [...]

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