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1. Erörtert das Familiengericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens auch Fragen des Umgangsrechts, dann wird die Umgangsrechtsangelegenheit spätestens dann anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO, wenn sich das Gericht erkennbar mit der Angelegenheit befaßt. Dies folgt aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, wonach es keines einleitenden Antrags bedarf. 2. Schließen die Parteien in einem solchen Verfahren eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts, dann steht dem Prozeßbevollmächtigten neben den Besprechungs- und Geschäftsgebühren beider Angelegenheiten (Sorge - und Umgangsrecht) nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO aus der Umgangsrechtsangelegenheit nur die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen und nicht einer 15/10-Gebühr zu.
EzFamR aktuell 1997, 169 FamRZ 1997, 1346 JurBüro 1997, 307 NJWE-FER 1997, 259 [...]