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»a) Ein 10-jähriges iranisches Mädchen, dem in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gewährt wurde, im Hinblick auf Art. 1210 des iranischen Zivilgestzbuches in der Bundesrepublik als volljährig zu behandeln, widerspricht dem inländischen ordre public. b) Für die Frage, ob die im Iran mit 9 Jahren eingetretene Volljährigkeit einer heute 15-jährigen in der Bundesrepublik zu respektieren ist, ist auf das Alter zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland, nicht auf den Jetztzeitpunkt abzustellen.«
EzFamR aktuell 1996, 390 FamRZ 1997, 1240 OLGReport-Köln 1997, 9 [...]